BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 147/20 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
(sinngemäß) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2020 gegen die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 8. Dezember 2020 anzuordnen sowie die Landeshauptstadt Dresden zu verpflichten, dem Antragsteller für die angemeldete Versammlung am 12. Dezember 2020 so, wie in der Versammlungsanmeldung vom 5. November 2020 nebst Hygienekonzept und Hygienekonzept Ergänzung angezeigt, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, |
Antragsteller: |
F…, |
- Bevollmächtigte:
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… -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||