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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 605/23 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
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1. (…),
-
2. (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2023 - 2 Ws 197/23, 2 Ws 198/23 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. März 2023 - 6 Qs 5/23 -, |
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c) den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Februar 2023 - 6 Qs 5/23 -, |
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d) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 - ERVIII Gs 186/23 -, |
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e) den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2023 - ER V Gs 744/23 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Mai 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).
- Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze sowie alle Auszüge der Ermittlungsakte vorzulegen, auf die die Gerichte zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, NJW 2012, S. 2093 <2094>).
- Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Kessal-Wulf | Wallrabenstein | Offenloch | |||||||||