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Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Fürsten von Liechtenstein

Pressemitteilung Nr. 22/1998 vom 5. März 1998

Beschluss vom 28. Januar 1998
2 BvR 1981/97

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde des Fürsten von und zu Liechtenstein einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Urteile, mit denen Zivilgerichte die Klage auf Herausgabe eines Bildes abgewiesen hatten.

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf den Klagausschluß nach Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung).

Die Vorschrift lautet:

"(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Abs. (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

II.

Nach dem Zweiten Weltkrieg enteignete die Tschechoslowakei auf ihrem Staatsgebiet belegenes Vermögen des Vaters des Beschwerdeführers, des damaligen Staatsoberhaupts von Liechtenstein. Die Maßnahme wurde damit begründet, daß der Vater des Beschwerdeführers unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit die deutsche Nationalität besitze. Die Enteignung betraf u.a. ein Bild im Wert von 500.000,-- DM. Nachdem dieses als Leihgabe vorübergehend nach Deutschland gelangt war, klagte der Beschwerdeführer vor deutschen Gerichten auf Herausgabe. Die Zivilgerichte wiesen die Klage nach Teil VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag als unzulässig ab. Diese Vorschrift sei weiterhin in Kraft. Zwar betreffe sie nur Maßnahmen gegen das deutsche Auslandsvermögen. Dazu genüge es aber, daß das Vermögen als deutsches Vermögen beschlagnahmt worden sei. Über die Rechtmäßigkeit der Einordnung als deutsches Vermögen hätten die deutschen Gerichte gerade nicht zu entscheiden.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

III.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg.

  1. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Urteile verstießen gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts, die Zivilgerichte hätten deshalb gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des BVerfG einholen müssen, greift diese Rüge nicht durch. Für die zivilgerichtliche Entscheidung kam es auf das Bestehen oder Nichtbestehen solcher völkergewohnheitsrechtlichen Regeln nicht an. Die behaupteten Regeln betreffen die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die Tschechoslowakei, zu der die Zivilgerichte gerade nicht Stellung genommen haben. Hierzu waren sie nach Völkerrecht auch nicht verpflichtet.

    Die Klagsperre des Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages stellt auch keinen Vertrag zu Lasten von Liechtenstein dar, da diese Vorschrift nur für die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gerichte, nicht aber für Liechtenstein eine vertragliche Pflicht begründet.

  2. Der Klagverzicht verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Eine Bindung der Bundesrepublik Deutschland an Art. 14 GG entfällt jedenfalls, weil die vertraglichen Klauseln und der Vertragsabschluß im ganzen der Abwicklung von Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung des GG dienen.
  3. Die Kammer führt aus, daß Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages innerstaatlich nach wie vor gültig und nicht durch Bestimmungen des Zwei- -plus-Vier-Vertrages von März 1991 aufgehoben worden ist.