Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

Pressemitteilung Nr. 27/1998 vom 19. März 1998

Beschluss vom 18. Februar 1998
1 BvR 1318/86

Der Erste Senat des BVerfG hat in zwei Verfassungsbeschwerde-Verfahren entschieden, daß gesetzliche Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem GG vereinbar sind.

I.

  1. Vor dem 1. Januar 1986 galten für Männer und Frauen unterschiedliche Voraussetzungen für den Bezug einer Witwer- bzw. Witwenrente. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Anschluß an das Urteil des BVerfG vom 12. März 1975 (1 BvL 15/71 u.a., BVerfGE 39, 169) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 angeglichen. An diesem Tag trat das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) in Kraft, mit dem die entsprechenden Bestimmungen im Angestelltenversicherungsgesetz, in der Reichsversicherungsordnung und im Reichsknappschaftsgesetz geändert wurden.

    Danach gilt: Die Rente für den Hinterbliebenen (Witwe oder Witwer) beträgt 6/10 der Versichertenrente. Das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Versicherungs- und Versorgungsleistungen) wird angerechnet und kann je nach Höhe die Hinterbliebenenrente teilweise oder vollständig zum Ruhen bringen. Nicht angerechnet werden danach Einnahmen aus privater oder betrieblicher Altersversorgung. Dasselbe gilt für Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, Wohngeld), die keine Lohnersatzfunktion haben.

  2. Zwei Ehepaare wendeten sich gegen die gesetzliche Kürzung der Versorgung der Hinterbliebenen und erhoben Verfassungsbeschwerde gegen die sie betreffenden Bestimmungen des HEZG. Bei beiden Ehepaaren ergäbe sich für den Fall des Todes des einen oder anderen Ehepartners folgendes:

    Verstürbe zuerst die Ehefrau, erhielte der Ehemann Witwerpension bzw. Witwergeld (Leistung aus der berufsständischen Ärzteversorgung). Eine Anrechnung des Einkommens des Ehemannes erfolgte nicht, weil dies für Witwen- oder Witwerpension gesetzlich nicht vorgeschrieben ist bzw. berufsständische Einrichtungen Einkommen des Hinterbliebenen bei ihren Versorgungsleistungen nicht berücksichtigen. Verstürbe hingegen zuerst der Ehemann, müßte sich die Ehefrau ihr Einkommen (Beamtenbezüge oder Beamtenversorgung bzw. Erwerbseinkünfte oder Ruhegeld aus der Ärzteversorgung) auf die Hinterbliebenenrente anrechnen lassen.

    Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die angegriffenen Regelungen gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.

II.

Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Sie sind unbegründet.

  1. Die angegriffenen Anrechnungsregelungen berühren die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung begründen keine Rechtspositionen, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterliegen.

    Zum einen ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, daß der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt. Zum anderen beruht die Hinterbliebenenversorgung auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Zwar wird die Hinterbliebenenrente aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert, es fehlt jedoch der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag gleichermaßen zur Versorgung aller Hinterbliebenen bei. Der verheiratete Versicherte zahlt trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit, daß seine Hinterbliebenen Rente erhalten, keinen an diesem Risiko ausgerichteten Beitrag. Die Rente wird ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten und auch ohne Beitragsleistung des Rentenempfängers gewährt. Sie dient der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des dem Sozialversicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs.

  2. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar greifen die Vorschriften des HEZG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Denn dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Einzelnen nicht unerheblich einschränkt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert.

    Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Da die Hinterbliebenenrente Unterhaltersatzfunktionen hat, ist die Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Hinterbliebenen ein sachgerechter Anknüpfungspunkt.

    Die Regelung belastet die Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der erwerbstätige Partner ist schon zu Lebzeiten des Versicherten von dessen Unterhaltsleistungen weitgehend unabhängig. Sein Lebensstandard bleibt im Umfang von mindestens 60% des ehelichen Lebensstandards gewährleistet. Art. 2 Abs. 1 GG ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Zwar durften die Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des HEZG damit rechnen, daß ihr Einkommen auf die Hinterbliebenenrente nicht angerechnet würde. Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung zulassen, sind jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für die angegriffenen Vorschriften des HEZG, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau) in Erfüllung eines Verfassungsauftrags erfolgten. Nachdem das BVerfG mit seinem Urteil vom 12. März 1975 entschieden hatte, daß das Recht der Hinterbliebenenrente neu zu regeln ist, konnten die Beschwerdeführer nicht mehr auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen. Sie mußten mit einer rechtlichen Umgestaltung der Hinterbliebenenversorgung rechnen. Im übrigen hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz im Interesse der Versicherten durch langfristig angelegte Übergangsregelungen genügt.

  3. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Vorschriften auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs rechtfertigt die Anrechnungsregelung, die einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen.

    Allerdings muß der Gesetzgeber den Umfang des anzurechnenden Einkommens überprüfen. Das Modell des Abzugs eines Pauschalbetrags vom Bruttoeinkommen war zwar bei Erlaß des HEZG sachgerecht. Inzwischen hat sich jedoch die durchschnittliche Abgabenlast erhöht. Für den Gesetzgeber besteht daher Anlaß, die Höhe des Pauschalabzugs für die Zukunft zu überprüfen und an die tatsächliche Entwicklung anzupassen. Der Senat führt aus, daß auch die Unterscheidung zwischen anzurechnenden und nicht anzurechnenden Arten von Einkommen den Gleichheitssatz nicht verletzt. Die Abgrenzung erfolgt nach sachgerechten Kriterien.

    Dasselbe gilt, soweit Einkommen zwar auf Versorgungsleistungen aus der "gesetzlichen Rentenversicherung", nicht jedoch auf solche aus der "Beamtenversorgung" angerechnet werden. Zwischen beiden Systemen bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, daß sie verschiedene Regelungen zur Anrechnung von Einkommen in beiden Rechtsgebieten rechtfertigen.

    Schließlich bedeutet es auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Leistungen aus der berufsständischen Versorgung auf die Hinterbliebenenrente nach dem HEZG angerechnet werden, während umgekehrt bei den Leistungen der berufsständischen Versorgung etwaiges Einkommen des Hinterbliebenen nicht berücksichtigt wird. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Wechselbezüglichkeit der Anrechnung nicht. Eine an sachgerechte Kriterien ausgerichtete Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung muß trotz grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Die für die Rechtssetzung jeweils zuständigen Organe können ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Sicherung von Hinterbliebenen unterschiedliche Konzepte verwirklichen, sofern sie nur in sich sachgerecht sind.