Bundesverfassungsgericht

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Rückmeldegebühren für Studenten in Baden-Württemberg

Pressemitteilung Nr. 32/1998 vom 31. März 1998

Beschluss vom 12. Februar 1998, Beschluss vom 02. März 1998
2 BvR 160/97
2 BvR 530/97

A.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Studentin gegen die gesetzlich angeordnete Pflicht zur Zahlung von Rückmeldegebühren an Universitäten in Baden-Württemberg einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zuvor hatte die Kammer bereits im Februar 1997 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (s. Pressemitteilung Nr. 17/97 vom 6. März 1997) zurückgewiesen.

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob die Erhebung einer Immatrikulations- und Rückmeldegebühr in Höhe von 100,-- DM (§ 120a Universitätsgesetz Baden-Württemberg) verfassungswidrig ist.

Neben der unmittelbar gegen das Gesetz eingelegten Verfassungsbeschwerde hat die Studentin auch Klage zu den Fachgerichten erhoben. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht noch aus.

II.

Wie schon der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, blieb auch die Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen, "weil sie wegen der Nichterschöpfung des Rechtswegs bereits unzulässig ist".

Eine weitere Begründung enthält der Nichtannahmebeschluß nicht.

B.

Auch in einem weiteren Beschluß hat dieselbe Kammer eine - ebenfalls unzulässige - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In diesem Fall hatte ein Student nur unmittelbar gegen das Universitätsgesetz Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne - gleichzeitig - vor den Fachgerichten zu klagen.