Bundesverfassungsgericht

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Einstweilige Anordnung im Fall "Kindesentführung" verlängert

Pressemitteilung Nr. 88/1998 vom 31. Juli 1998

Beschluss vom 31. Juli 1998
2 BvR 1206/98

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einstimmig beschlossen, daß die beiden minderjährigen Kinder, die zunächst von der Mutter nach Frankreich und sodann wieder vom Vater nach Deutschland zurück entführt worden waren, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 16. Januar 1999, nicht gegen den Willen des Vaters an die Mutter herausgegeben werden dürfen.

Die Kammer hat damit die in dieser Sache bereits am 16. Juli 1998 erlassene einstweilige Anordnung verlängert.

Wann eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden.

Zur Begründung der Verlängerung der einstweiligen Anordnung heißt es u.a.:

Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen verfassungsrechtlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Unterbleibt die einstweilige Anordnung und stellt sich später heraus, daß die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, so müssen die Kinder im Ergebnis zweimal den Aufenthaltsort wechseln. Sie würden jetzt aufgrund der Anordnung des Oberlandesgerichts Celle zur Mutter nach Frankreich zurückgebracht und müßten nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Vater zurückkehren. Dabei würden sie jeweils aus einer zumindest teilweise gefestigten Lebenssituation gerissen und müßten sich auf neue Lebensumstände einstellen. Ergeht die einstweilige Anordnung und erweist sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, so ist nur ein Ortswechsel erforderlich.

Die Kinder hatten durch die gegenläufigen Entführungen beider Elternteile bereits mehrfache Ortswechsel zu verkraften. Im Anschluß an die Entführung durch die Mutter hielten sie sich etwa neun Monate in Frankreich auf, seit der Entführung durch den Vater Ende März 1998 sind vier Monate vergangen, in denen sich die Kinder wieder in Deutschland befinden. Das Kindeswohl gebietet bei dieser Ausgangslage, weitere Ortswechsel möglichst zu vermeiden. Dies wird nur erreicht, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird.