Bundesverfassungsgericht

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Bundespräsident verabschiedet und ernennt Verfassungsrichter

Pressemitteilung Nr. 105/1998 vom 25. September 1998

Der Bundespräsident wird am Montag, den 28. September 1998, dem ausscheidenden Richter Konrad Kruis die Entlassungsurkunde und dessen Nachfolger, Dr. Siegfried Broß, die Ernennungsurkunde aushändigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 97/98 vom 2. September 1998).

Weiterhin wird der Bundespräsident die Bundesverfassungsrichterin Helga Seibert verabschieden. Frau Seibert hat aus gesundheitlichen Gründen um ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gebeten. Eine Nachfolgerin/Ein Nachfolger ist vom Bundesrat zu wählen. Wann dies sein wird, ist hier noch nicht bekannt.

Die Richterin Helga Seibert ist am 7. Januar 1939 in Witzenhausen geboren. Nach dem Abitur studierte sie zunächst Englisch und Französisch am Auslands- und Dolmetscherinstitut in Germersheim und anschließend Rechtswissenschaft an den Universitäten Marburg und Berlin. Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Juli 1964 arbeitete sie am Institut für öffentliches Recht der Universität Marburg und studierte anschließend von 1965 bis 1966 am Bologna Center der School of Advanced International Studies der Johns Hopkins University und von 1966 bis 1967 an der Yale Law School (LL.M. 1967). Nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Oktober 1970 war sie bis Januar 1972 als Referentin beim Arbeitskreis Rechtswesen der SPD-Bundestagsfraktion tätig, von Februar 1972 bis September 1974 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim BVerfG. Von Oktober 1974 bis November 1989 arbeitete sie im Bundesministerium der Justiz in den Bereichen Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften und internationaler Schutz der Grundrechte. Ab Februar 1982 leitete sie das Grundrechtsreferat. Am 28. November 1989 wurde sie zur Richterin im Ersten Senat ernannt.

Das Dezernat von Frau Seibert umfaßt vor allem das Familienrecht, einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts.

Die wesentlichen Verfahren, die Frau Seibert als Berichterstatterin bearbeitet hat, sind in der Anlage aufgelistet.

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 105/98 vom 25. September 1998

Die Pressemitteilungen zu den aufgelisteten Verfahren werden - soweit vorhanden - auf Nachfrage gern übersandt.

  1. Ehename und Gleichberechtigungsgebot
    Beschluß vom 5. März 1991; BVerfGE 84, 9ff.; PM Nr. 13/91 vom 14. März 1991
  2. Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes
    Beschluß vom 7. Mai 1991; BVerfGE 84, 168ff.; PM Nr. 21/91 vom 12. Juni 1991
  3. Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder im gerichtlichen Verfahren
    Beschluß vom 5. November 1991; BVerfGE 85, 80ff.; PM Nr. 49/91 vom 19. Dezember 1991
  4. Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz
    Beschluß vom 12. Februar 1992; BVerfGE 85, 337ff.
  5. Abänderbarkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich
    Beschluß vom 16. November 1992; BVerfGE 87, 348ff.; PM Nr. 57/92 vom 23. Dezember 1992
  6. Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
    Beschluß vom 2. Dezember 1992; BVerfGE 88, 5ff.; PM Nr. 2/93 vom 26. Januar 1993
  7. Vornamensänderung für Transsexuelle
    Beschluß vom 26. Januar 1993; BVerfGE 88, 87ff.; PM Nr. 6/93 vom 19. Februar 1993
  8. Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung
    Beschluß vom 23. Juni 1993; BVerfGE 89, 48ff.; PM Nr. 32/93 vom 22. Juli 1993
  9. Rechtliches Gehör bei der Adoption Volljähriger
    Beschluß vom 8. Februar 1994; BVerfGE 89, 381ff.; PM Nr. 11/94 vom 24. Februar 1994
  10. Frist für Anfechtung der Ehelichkeit durch volljähriges Kind
    Beschluß vom 26. April 1994, BVerfGE 90, 263
  11. Stellung des nichtehelichen Vaters bei Adoption des Kindes durch die Mutter oder deren Ehemann
    Beschluß vom 7. März 1995; BVerfGE 92, 158ff.; PM Nr. 24/95 vom 16. Mai 1995
  12. Anspruch des nichtehelichen Kindes gegenüber der Mutter auf Nennung des Vaters
    Beschluß vom 6. Mai 1997; BVerfGE 96, 56ff.; PM Nr. 44/97 vom 22. Mai 1997