Bundesverfassungsgericht

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Erfolglose Anträge des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Bund-Länder-Streit

Pressemitteilung Nr. 21/1999 vom 25. Februar 1999

Beschluss vom 20. Januar 1999
2 BvG 2/95

Der Zweite Senat des BVerfG hat Anträge des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) in einem Bund-Länder-Streit (Art. 93 Nr. 3 GG) als unzulässig verworfen. Das Verfahren betraf die Frage, ob der Bund das Land NW auf Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern in Anspruch nehmen kann.

I.

Ein Beamter des Amtes für Feuer- und Zivilschutz der nordrhein-westfälischen Stadt Leverkusen wurde wegen Veruntreuung von Bundesmitteln in Höhe von rund 122.000,-- DM zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Die Regreßforderung des Bundes gegen das Land NW auf Zahlung von Schadensersatz wegen Veruntreuung zugewiesener Haushaltsmittel lehnte die Landesregierung als unbegründet ab. Auf die im Mai 1992 erhobene Klage des Bundes verurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Land im Februar 1995 zur Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, Zug um Zug gegen die Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Bundes gegen den entlassenen Beamten.

Gegen dieses Urteil und seine Vollstreckung leitete das Land NW das Bund-Länder-Streitverfahren beim BVerfG ein.

II.

Die Anträge sind unzulässig. Die Antragstellerin hat versäumt, den Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 69 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 BVerfGG) zu stellen, nachdem ihr die beanstandete Maßnahme bekanntgegeben worden ist. Die "beanstandete Maßnahme" im Sinne des BVerfGG ist die im Mai 1992 erhobene Klage des Bundes gegen die Antragstellerin zum Bundesverwaltungsgericht; denn der Bund stützt seinen Anspruch auf die Verfassung (Art. 104a Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GG). Das Land NW hat mit seinem Antrag zum BVerfG die Frage aufgeworfen, ob diese Vorschrift eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet. Eine Verletzung der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Verfassungsrechtsposition sei deshalb schon mit der Einleitung des Rechtsstreits beim Bundesverwaltungsgericht und nicht erst mit dem diesen Rechtsstreit abschließenden Urteil oder durch weitere nachfolgende Maßnahmen des Bundes eingetreten.

Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können.