Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Verfassungswidriger Haftbefehl

Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 19. Januar 2001

Beschluss vom 18. Dezember 2000
2 BvR 1706/00

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde (Vb) stattgegeben, die sich gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung richtete.

1. Der Beschwerdeführer (Bf) war vom Amtsgericht (AG) München wegen Beleidigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung beantragt hatte, legte ebenso wie der Bf Berufung ein.

Eine vom Landgericht (LG) München I verfügte Ladung des Bf zur Berufungshauptverhandlung unter der im amtsgerichtlichen Urteil vermerkten Adresse misslang. Der formlos benachrichtigte Verteidiger des Bf teilte mit, ihm liege keine Ladungsvollmacht vor. Der Bf könne aber über seinen derzeitigen Wohnsitz in der Schweiz geladen werden. Eine erneute Ladung des Bf über die schweizer Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Vom LG angestellte Aufenthaltsermittlungen kamen zu dem Ergebnis, dass der Bf im Inland keine ladungsfähige Anschrift (mehr) habe. Das LG ordnete daraufhin Untersuchungshaft an.

Der Bf legte hiergegen Beschwerde ein. Sein Verteidiger legte eine weitere Vollmachtsurkunde vor, die ihn u.a. zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigte. Diese war nach seinen Worten vom Bf unwiderruflich erteilt worden. Die Ladung an die schweizer Anschrift habe nicht zugestellt werden können, weil das Schreiben nicht mit dem Rufnamen des Bf versehen gewesen sei.

Das LG half der Beschwerde nicht ab. Das Oberlandesgericht (OLG) München verwarf die Beschwerde als unbegründet. Das Erscheinen des Bf in der Berufungshauptverhandlung sei erforderlich. Die in § 329 Abs. 1 und 2 StPO genannten Möglichkeiten (s. Anlage) schieden aus, weil der Bf nicht ordnungsgemäß geladen werden könne. Deswegen habe das LG zu Recht, nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO die Verhaftung angeordnet. Hiervon habe nicht abgesehen werden können. Nach dem bisherigen Verfahrensgang sei nicht zu erwarten, dass er ohne Zwangsmaßnahmen in der Berufungshauptverhandlung erscheinen werde.

2. Die Kammer hat den Haftbefehl des LG München I in der Gestalt des Beschlusses des OLG München aufgehoben, weil er den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgt, dass Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden. Vornehmlicher Zweck und eigentlicher Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist es, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen. Ist Untersuchungshaft zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen. Diese Grundsätze gelten auch für den Haftbefehl nach § 329 Abs. 4 StPO. Seine Anordnung setzt voraus, dass die Berufung des Angeklagten nicht ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden kann und die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ohne den Angeklagten verhandelt werden kann. Zudem ist von einer Verhaftung oder Vorführung des Angeklagten abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen.

Der Beschluss des OLG genügt diesen Anforderungen nicht; seine Erwägungen verstoßen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Es ist bereits bedenklich, für Zwangsmaßnahmen nach § 329 Abs. 4 StPO nicht das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten in einem ordnungsgemäß anberaumten Termin vorauszusetzen, sondern sie bereits gleichsam zur Erzwingung einer ordnungsgemäßen Ladung anzuordnen. Diese Rechtsansicht ist mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes kaum zu vereinbaren. Jedenfalls die weitere Begründung des OLG, der Bf könne nicht ordnungsgemäß geladen werden, kann nicht nachvollzogen werden. Der Verteidiger hatte ausdrücklich eine unwiderruflich erteilte Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen zu den Gerichtsakten gereicht.

Ob die frühere Vollmacht für den Verteidiger überhaupt widerrufen worden ist und ob ernstlich zu befürchten war, die erneute Vollmacht werde noch vor Zustellung einer Ladung widerrufen, ist vom OLG nicht aufgeklärt worden. Zudem blieb die Möglichkeit, den Bf persönlich in der Schweiz zu laden. Die Strafakten bestätigen insoweit das Vorbringen des Verteidigers, dass die erfolgte Ladung fehlgeschlagen ist, weil sie nicht mit dem Rufnamen des Bf versehen war. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit hätte vor Anordnung oder Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen die Prüfung erfordert, ob die offenbar außerhalb des Verantwortungsbereichs des Bf liegenden Zustellungsschwierigkeiten behoben werden können.

Die Kammer legt weiter dar, warum es als unwahrscheinlich erscheint, dass der Bf nicht zur Berufungsverhandlung erscheint, obgleich er selbst Berufung eingelegt hat und andererseits nicht zu befürchten ist, dass die gewährte Bewährung selbst bei einer Erhöhung der sieben monatigen Freiheitsstrafe entfallen sollte. Auch zu den in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen hat das OLG sich nicht geäußert. Auch dadurch verstößt der Haftbefehl gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Karlsruhe, den 19. Januar 2001

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 19. Januar 2001

§ 329 StPO [Ausbleiben des Angeklagten]

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen, die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn , daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) ...

(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.