Bundesverfassungsgericht

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Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der Menschenwürde Verstorbener

Pressemitteilung Nr. 46/2001 vom 4. Mai 2001

Beschluss vom 05. April 2001
1 BvR 932/94

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde der Tochter von Wilhelm Kaisen, langjähriger Bürgermeister Bremens, nicht zur Entscheidung angenommen.

Während des Bürgerschaftswahlkampfes 1991 hatte die rechtsextreme DVU u. a. mit Kaisen's Foto geworben und behauptet, der 1979 verstorbene Ex-Bürgermeister würde, falls er noch lebte, DVU wählen. Als Untertext ist dem Foto ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat Kaisens beigegeben. Die Wahlkampfzeitung enthielt ähnliche Foto/Text-Montagen von Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels.

Unterlassungsansprüche der Beschwerdeführerin blieben vor dem OLG erfolglos; die Meinungsfreiheit der politischen Partei im Wahlkampf lasse die umstrittene Äußerung zu.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt:

Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), denn Träger des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nur die lebende Person. Durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist zum einen der allgemeine Achtungsanspruch des Verstorbenen, der ihn insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt darüber hinaus der sittliche, personale und soziale Geltungsanspruch, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG ist jedoch erst anzunehmen, wenn die Menschenwürde eines Verstorbenen durch die Kundgabe einer Meinungsäußerung verletzt wird, die Berührung des Grundrechts reicht nicht. Bei Angriffen auf den durch die Lebensleistung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht bereits dessen Infragestellung , wohl aber deren grobe Entstellung.

Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil trägt dem ausreichend Rechnung. Das Oberlandesgericht hat der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf zu Recht unverzichtbare Bedeutung zugemessen. Die Aufgabe der Parteien als Wahlvorbereitungsorganisationen verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für den politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen. Deshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf grundsätzlich nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung aufbauen.

Auch im Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. Die Menschenwürde Wilhelm Kaisens ist durch die beanstandete Wahlkampfäußerung der DVU in Anbetracht der konkreten Gestalt dieser Äußerung und ihres Kontextes nicht verletzt worden. Für den unbefangenen und verständigen Adressaten der Wahlkampfaussage liegt es auf der Hand, dass Wilhelm Kaisen nicht für die politischen Ziele der DVU eingestanden wäre, sondern von dieser lediglich verbal unter Ausnutzung seines Renommees vereinnahmt worden ist. Die Lebensleistung Kaisens wird allein hierdurch weder in Frage gestellt noch verfälscht. Sein öffentliches Ansehen könnte durch eine solche Aussage nur unter besonderen Umständen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise beschädigt werden, etwa wenn sie Teil einer nachhaltigen Kampagne der DVU wäre. Hierzu ist von der Beschwerdeführerin aber nichts vorgetragen worden. Äußerungen der fraglichen Art widersprechen zwar eindeutig den ungeschriebenen Regeln des politischen Anstands und des guten Geschmacks. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sie sich auf bereits verstorbene Personen beziehen, die sich politisch nicht mehr wehren können. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen können sie jedoch nichts anhaben.

Karlsruhe, den 4. Mai 2001