Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen Hochschulgesetz Schleswig-Holsteins gescheitert

Pressemitteilung Nr. 57/2001 vom 31. Mai 2001

Beschluss vom 07. Mai 2001
1 BvR 2206/00

Die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors aus Schleswig-Holstein gegen die geänderte Zusammensetzung des Konsistoriums ist von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Beim Konsistorium handelt es sich um ein Selbstverwaltungsgremium der Hochschule, welches neben dem Senat bestimmte, im Gesetz definierte Aufgaben hat. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch den Umstand, dass die Gruppe der Professoren nach der Strukturreform-Novelle von 1999 in diesem Gremium nur noch ein Drittel der Stimmberechtigten stellt, in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats folgt dieser Auffassung nicht. Zwar fordert die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), dass in gruppenmäßig zusammengesetzten Hochschulorganen, die über unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten zu entscheiden haben, ein hinreichender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer zu gewährleisten ist. Die geänderten Mehrheitsverhältnisse im schleswig-holsteinischen Konsistorium sind hiermit aber vereinbar. Die Angelegenheiten, mit denen das Konsistorium befasst ist, sind nicht typischerweise unmittelbar wissenschaftsrelevant. Dies gilt auch für die Rektoratswahl, die auf Vorschlag des Senats der Hochschule erfolgt.

Soweit das Rektorat durch die Aufgabe, mit dem Ministerium Zielvereinbarungen abzuschließen, wissenschaftsrelevante Aufgaben wahrnimmt, ist der Einfluss der Professorengruppe dadurch gewährleistet, dass diese Vereinbarungen der Zustimmung des Senats bedürfen.

Karlsruhe, den 31. Mai 2001