Bundesverfassungsgericht

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Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der DDR für das Besoldungsdienstalter bei nachfolgender MfS-Tätigkeit verfassungskonform

Pressemitteilung Nr. 67/2001 vom 22. Juni 2001

Beschluss vom 04. April 2001
2 BvL 7/98

1. Nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bleiben bestimmte Zeiten, die ein Beamter im öffentlichen Dienst der DDR verbracht hat, bei der Berechnung seines Besoldungsdienstalters als bundesdeutscher Beamter außer Betracht. Namentlich gilt dies für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale Sicherheit (ANS). Zudem schließt das Gesetz auch Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von einer Gleichstellung mit anderen Zeiten in einem öffentlichen Dienst aus. Das vorlegende Verwaltungsgericht in Dresden sah unter anderem hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da Zeiten nach Beendigung der Tätigkeit für MfS/ANS demgegenüber angerechnet würden. Das Besoldungsdienstalter hat im Beamtenrecht im Wesentlichen Einfluss darauf, wann der Beamte welche Dienstalterstufe und dementsprechend welches Grundgehalt erreicht.

2. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Gesetzgeber durfte die nach der Wiedervereinigung in großer Zahl notwendigen Überleitungen in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland typisierend regeln, auch wenn dies im Einzelfall zu Härten und möglichen Ungerechtigkeiten führt. Gemeinsamer Grundgedanke der Regelungen in § 30 BBesG ist, dass Zeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch herausgehobene Nähe zu deren Herrschaftssystem gekennzeichnet sind, sich nicht im vollem Umfang besoldungssteigernd auswirken sollen. Hiervon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen Dienstzeiten vor und solchen nach einer MfS-Tätigkeit nicht willkürlich. Der Gesetzgeber konnte annehmen, dass vor der Aufnahme einer Tätigkeit für das MfS, insbesondere als IM, typischerweise eine Phase der Hinwendung zum System der DDR gelegen hat. Es ist gerechtfertigt, dies durch Ausschluss von der Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen. Demgegenüber kann in der Beendigung einer Tätigkeit für das MfS eine bewusste Abkehr vom Herrschaftssystem der DDR liegen, so dass eine unterschiedliche Bewertung nicht willkürlich ist.

Karlsruhe, den 22. Juni 2001