Bundesverfassungsgericht

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Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten Unterlagen

Pressemitteilung Nr. 70/2001 vom 5. Juli 2001

Dazu Beschluss vom 3. Juli 2001 - 2 BvB 1/01 u. a. -
Beschluss vom 3. Juli über Verbindung der Verfahren

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 3. Juli 2001 angeordnet, die am 11. Juni 2001 in der Wohnung und in der Kanzlei von Rechtsanwalt Mahler, Bevollmächtigter der NPD im Parteiverbotsverfahren, sowie in der Parteizentrale der NPD sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten, Datenträger und Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Sie sind vor der Rückgabe zu kopieren; die Kopien sind zu versiegeln und bis auf weiteres beim Amtsgericht Tiergarten zu verwahren. Weiterhin hat das Gericht angeordnet, die ebenfalls am 11. Juni 2001 in der Kanzlei von Rechtsanwalt Mahler beschlagnahmte EDV-Anlage unverzüglich an diesen zurückzugeben.

Für die Aussetzung der mittlerweile verbundenen Parteiverbotsverfahren, die die NPD ebenfalls beantragt hat, sieht der Zweite Senat auf Grund der erlassenen einstweiligen Anordnung keinen Anlass.

Siehe auch Pressemitteilung Nr. 65 vom 15. Juni 2001.

Zur Begründung des Beschlusses führt der Zweite Senat im Wesentlichen aus:

Die Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten der NPD lässt eine Gefährdung der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Parteiverbotsverfahren als möglich erscheinen. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verletzt werden. Auch im Parteiverbotsverfahren hat die betroffene Partei das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Recht kann durch Entzug von Daten und Arbeitsmitteln der Bevollmächtigten ebenso wie durch eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Mahler und der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze in den Parteiverbotsverfahren fällt zugunsten der ungestörten Fortsetzung der Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Die getroffene Regelung hindert lediglich die derzeitige Nutzung der sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten.

Beschluss vom 3. Juli 2001 - Az. 2 BvB 1/01 u. a. -

Karlsruhe, den 5. Juli 2001