Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Zum NPD-Verbots-Verfahren

Pressemitteilung Nr. 94/2001 vom 4. Oktober 2001

Beschluss vom 01. Oktober 2001
2 BvB 1/01

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. Oktober 2001 gemäß § 45 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschlossen, dass die Verhandlung über die Anträge des Deutschen Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung, die NPD für verfassungswidrig zu erklären, durchzuführen ist.

§ 45 BVerfGG lautet wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Karlsruhe, den 4. Oktober 2001