Bundesverfassungsgericht

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Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Pressemitteilung Nr. 110/2001 vom 6. Dezember 2001

Beschluss vom 23. November 2001
1 BvR 1778/01

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorläufig auszusetzen. Die Kammer hat - wie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in aller Regel üblich - eine Folgenabwägung vorgenommen. Danach werden die insgesamt neunzig Antragsteller bei Vollzug des Gesetzes wirtschaftliche Nachteile in unterschiedlichem Umfang durch das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen erleiden. Auch bleiben die Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Gesetzes dienen, in Kraft.

Demgegenüber droht bei Aussetzung des Gesetzes nicht nur eine Verzögerung in der Umsetzung des gesetzgeberischen Konzepts zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch erneute Überfälle von gefährlichen Hunden auf Menschen Schäden an Leben und Gesundheit entstehen. Diese Gefahr wiegt erheblich schwerer als die von den Antragstellern hinzunehmenden Nachteile.

Karlsruhe, den 6. Dezember 2001