Bundesverfassungsgericht

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"Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert

Pressemitteilung Nr. 25/2002 vom 27. Februar 2002

Beschluss vom 06. Dezember 2001
2 BvE 3/94

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anträge der Partei "Die Republikaner" gegen Neuregelungen des Parteiengesetzes als offensichtlich unbegründet verworfen.

Bei dem Organstreit ging es im Wesentlichen um die seit 1994 im Parteiengesetz enthaltene Regelung, wonach Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Mitglieder einer politischen Partei dieser außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen (ehrenamtliche Leistungen), bei der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien außer Betracht bleiben. Nach dem jetzigen System der Parteienfinanzierung hängt die Höhe der staatlichen Zuschüsse von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Zahl der bei Wahlen errungenen Stimmen und der Höhe der eingenommenen Mitgliedsbeiträge und Spenden. "Die Republikaner" hatten beanstandet, dass ehrenamtliche Leistungen nicht wie Beiträge und Spenden als Zuwendungen berücksichtigt werden und deshalb nicht zur Erhöhung des staatlichen Zuschusses führen können. Hierdurch werde sie als kleine, noch im Aufbau befindliche Partei, die in besonderem Maße auf die Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen sei, benachteiligt.

Der Zweite Senat hat die Anträge mit Beschluss vom 6. Dezember als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ist durch die beanstandete Regelung nicht verletzt. Sie findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Freiheit der politischen Parteien vom Staat. Danach darf der Staat die Parteien nur teilweise finanzieren. Er darf es insbesondere für die Partei nicht überflüssig machen, sich selbst um finanzielle Zuflüsse zu bemühen. Ein ehrenamtliches Wirken von Parteimitgliedern muss keine finanziellen Zuwendungen des Staates auslösen, weil es nur ein Indikator für die Verwurzelung der Partei in ihrer Mitgliedschaft ist; es spiegelt nicht die für staatliche Leistungen maßgebende Überzeugungskraft der Partei und ihre Unterstützung in der Bevölkerung wider.

Die angegriffene Regelung steht auch nicht zu einer etwaigen Pflicht des Staates in Widerspruch, Parteien zu fördern, die an einer wahlrechtlichen Sperrklausel gescheitert sind. Eine solche Förderungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Hinzu kommt, dass im System der Parteienfinanzierung der an Spenden und Mitgliedsbeiträge geknüpfte Anteil staatlicher Leistungen bereits jetzt ein nicht unbedenklich hohes Gewicht gegenüber dem an die Wählerstimmen gebundenen Anteil dieser Leistungen hat. Angesichts dessen kann der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, durch eine Anerkennung des Wertes der üblicherweise ehrenamtlich wahrgenommenen Tätigkeit von Parteimitgliedern als zuschussfähig dieses Ungleichgewicht weiter zu verstärken.

Der Gesetzgeber durfte des Weiteren berücksichtigen, dass auch ein starkes ehrenamtliches Engagement von Mitgliedern die Schlagkraft einer Partei im politischen Wettbewerb erhöhen kann, und mit der Gefahr des Missbrauchs rechnen, wenn Parteien ehrenamtliche Leistungen ihrer Mitglieder als zuschussfähige Einnahmen gelten machen können. Zuverlässige Feststellungen zum Umfang derartiger Leistungen setzten eingehende Kontrollen voraus, deren Einführung mit der Betätigungsfreiheit der Parteien nur schwer vereinbar sein dürfte. Schließlich ist der staatliche Zuschuss beim Wählerstimmenanteil degressiv ausgestaltet worden (bis 5 Mio. Stimmen: 1,30 DM je Stimme, darüber: 1,00 DM je Stimme). Hierbei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Grundaufwand für die Teilnahme am politischen Prozess kleinere Parteien verhältnismäßig stärker belastet als größere.

Karlsruhe, den 27. Februar 2002