Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg

Pressemitteilung Nr. 33/2004 vom 18. März 2004

Beschluss vom 16. März 2004
1 BvR 550/02

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Halter (Beschwerdeführer; Bf) eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier, die sich gegen die auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 fachgerichtlich bestätigte Anordnung der Unfruchtbarmachung dieses Hundes wehrten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung der Entscheidung heißt es:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. März 2004 (Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004) zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem darin enthaltenen Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz entschieden.

Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Bf angezeigt. Denn die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Behörden - und Gerichtsentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die ihnen zu Grunde liegende landesrechtliche Regelung definiert Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, als gefährliche Hunde und sieht vor, dass die Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anordnen soll, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Dies ist mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland- Pfalz dient vor allem dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Die Definition gefährlicher Hunde enthält die Vermutung, dass Hunde der genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich werden können. Diese Annahme ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, wie sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004) ergibt. Die Regelung über das Unfruchtbarmachen gefährlicher Hunde ist auch verhältnismäßig. Der Ordnungsbehörde bleibt hinreichend Spielraum, bei ihrer Entscheidung neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange des Hundehalters, die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung führen können, zu berücksichtigen.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die angegriffene Regelung nicht verletzt. Der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz darf ebenfalls davon ausgehen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der als gefährlich definierten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft für die Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.

Die Kammer weist darauf hin, dass wie der Bundesgesetzgeber auch der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber angesichts der noch bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten ist, die weitere Entwicklung zu beobachten. Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen der Landesverordnung neuen Erkenntnissen angepasst, aufgehoben oder auf bisher nicht erfasste Rassen erstreckt werden.

Karlsruhe, den 18. März 2004