Bundesverfassungsgericht

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Erfolg für Xavier Naidoo: Verfassungsbeschwerde seiner früheren Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung Nr. 79/2005 vom 26. August 2005

Beschluss vom 27. Juli 2005
1 BvR 2501/04

Die Beschwerdeführerin, ein Tonträgerunternehmen, schloss mit dem Sänger Xavier Naidoo 1998 einen Künstlervertrag ab. Über dessen Inhalt und Wirksamkeit kam es zwischen den Vertragsparteien zu einem Rechtsstreit. Das Landgericht Mannheim wies die Auskunfts- und Schadensersatzklage der Beschwerdeführerin ab, da der Künstlervertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Vertrag unterwerfe den verpflichteten Sänger weitestgehend der Disposition der Bf. Praktisch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Künstlers als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der Beschwerdeführerin zu. Diese den Künstler belastenden Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der Laufzeitregelung des Vertrages in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich ausgedehnt werden, ohne dass der Künstler sich von dem Vertrag lösen könne. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese hauptsächlich die Verletzung der Kunstfreiheit und ihrer Privatautonomie rügte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zu Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Kunstfreiheit. Die Berufung auf das Grundrecht der Kunstfreiheit steht zwar grundsätzlich auch allen Personen zu, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben. Die Kunstfreiheit wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls dann eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser damit kein künstlerisches Konzept, sondern - wie im vorliegenden Fall - kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtigt. Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Privatautonomie der Beschwerdeführerin. Es ist nicht festzustellen, dass die Gerichte in der gebotenen Abwägung die Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die Grundrechte der Beschwerdeführerin verkannt hätten.

Karlsruhe, den 26. August 2005