Bundesverfassungsgericht

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Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006 - Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "Heimlicher Vaterschaftstest" -

Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 2006

1 BvR 421/05

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers zu der Frage, ob ein heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden kann.

Sachverhalt: Der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Beschwerdeführer hatte seine Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließ er ein ausgespucktes Kaugummi, das angeblich von dem Kind stammte, sowie eine eigene Speichelprobe ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter von einem privaten Labor genetisch analysieren. Die Analyse ergab, dass der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte, von dem die Gegenprobe angeblich stammte.

Die darauf gestützte Vaterschaftsanfechtungsklage war sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (XII ZR 227/03) aus, dass die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße und rechtswidrig sei. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen, zurückzustehen. Deshalb dürfe das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden.

Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem (vermeintlichen) Vater erwachse aus seinem Persönlichkeitsrecht ein Anspruch, die Abstammung eines Kindes von ihm gerichtlich klären zu lassen. Eine verfassungskonforme Abwägung zwischen den Interessen des Vaters und des Kindes müsse zu dem Ergebnis führen, dass das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Vater der effektive Zugang zu einer Klärung der Abstammung bei mangelnder Zustimmung des Kindes und seiner Mutter zu einem DNA-Gutachten praktisch verwehrt werde und damit seine Interessen unverhältnismäßig zurückgesetzt würden.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 21. November 2006 ("Heimlicher Vaterschaftstest")

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 16. November 2006, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich. Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.