Bundesverfassungsgericht

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Zwei Eilanträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen anlässlich des G8-Gipfels abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 62/2007 vom 5. Juni 2007

Zu den Beschlüssen vom 5. Juni 2007
- 1 BvR 1428/07; 1 BvR 1429/07 -

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Zusammenhang mit für den heutigen Tag geplanten Veranstaltungen anlässlich des G8-Gipfels zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der eine Antrag betrifft eine unmittelbar am G8-Zaun geplante Mahnwache anlässlich des 40. Jahrestags des Sechs-Tage Kriegs zwischen Israel und einer arabischen Kriegsallianz. Diese Mahnwache war vorinstanzlich nur unter Beschränkungen zugelassen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag wegen nicht hinreichender Begründung als unzulässig abgelehnt; in der Beschwerdeschrift sei nicht dargelegt worden, inwieweit aufgrund der Beschränkungen von einem schwer wiegenden Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG auszugehen sei. (1 BvR 1428/07)

Der andere Antrag betrifft eine in der Nähe der Hauptwache des Fliegerhorstes Rostock-Laage geplante Demonstration. Diese Demonstration war vorinstanzlich nur unter Auflagen zugelassen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, da sich ein schwerer Nachteil, den es abzuwenden gelte, nicht feststellen lasse. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht vollständig verwehrt worden; er könne sie in hinreichender Nähe zum Flugplatz - etwa 500 Meter von ihm entfernt im Bereich einer Buswendeschleife - durchführen, wenn auch nicht direkt an dem den Platz umgebenden Maschendrahtzaun. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin sieht, dass ohne versammlungsbeschränkende Maßnahmen die körperliche Unversehrtheit der im Flughafenbereich anwesenden Personen bedroht sei. Die Annahme der Behörde, es bestehe die Gefahr körperlicher Übergriffe, sowie das von ihr betonte Erfordernis, ausreichende Rettungs- und medizinische Versorgungsmöglichkeiten vorhalten zu müssen, seien verfassungsrechtlich tragfähig. (1 BvR 1429/07)