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Bundesverfassungsgericht verhandelt Verfassungsbeschwerden gegen die "Online-Durchsuchung" im Verfassungsschutzgesetz NRW

Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007

1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 10. Oktober 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Linkspartei.PDS und dreier Rechtsanwälte. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das am 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis gibt, heimlich auf an das Internet angeschlossene Computersysteme zuzugreifen (sog. "Online-Durchsuchung"). Im Einzelnen sind folgende Vorschriften angegriffen:

--> § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG (Aufklärung des Internets und "Online-Durchsuchung")

Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde zu zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Zum einen erlaubt sie das Beobachten und Aufklären des Internets; hierunter fallen in erster Linie die Sichtung und Teilnahme an der Internet-Kommunikation (z.B. E-Mails, Newsgroups, Chats, Webseiten). Zum anderen ermächtigt die Norm die Verfassungsschutzbehörde zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, auch mittels technischer Mittel. Derartige Zugriffe werden in jüngerer Zeit unter dem Schlagwort "Online-Durchsuchung" diskutiert. Die Norm spezifiziert nicht näher, welche Arten von Zugriffen auf informationstechnische Systeme gesetzlich erlaubt sein sollen. Technisch denkbar und unter Ermittlungsgesichtspunkten möglicherweise zielführend könnten eventuell die folgenden Arten von Zugriffen sein: Der einmalige Zugriff auf die auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten; eine kontinuierliche Überwachung der gespeicherten Daten, bei der jede Änderung des Datenbestands mitgeschnitten wird; der Zugriff auf weitere Funktionen des betroffenen Rechners (etwa Mitverfolgung der Tastatureingaben, Zugriff auf über das Internet geführte Telefonate).

--> § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigungspflichten)

Danach sind mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Benachrichtigung des Betroffenen unterbleiben.

--> § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontoinhalten)

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, die Finanzierungsströme terroristischer Netzwerke zu ermitteln.

--> § 7 Abs. 2 VSG (Akustische Wohnraumüberwachung)

Die Norm regelt die Befugnis des Verfassungsschutzes zur akustischen Wohnraumüberwachung.

--> § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Führung elektronischer Sachakten)

Das Gesetz unterscheidet zwischen Akten der Verfassungsschutzbehörde, die zu bestimmten Personen geführt werden, und Sachakten über verfassungsfeindliche Bestrebungen, in die allerdings auch personenbezogene Informationen aufgenommen werden können. § 8 Abs. 4 VSG regelt den Zugriff auf personenbezogene Daten, die in Sachakten enthalten sind. Der angegriffenen Satz 2 bestimmt, dass personenbezogene Daten in Sachakten bestehen bleiben dürfen, auch wenn die zu der betreffenden Person geführten Dateien gelöscht worden sind.

--> § 13 VSG (Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien)

Die Norm ermächtigt die Verfassungsschutzbehörde, ihre Erkenntnisse in gemeinsamen Dateien nicht nur - wie bereits bisher - mit anderen Verfassungsschutzbehörden, sondern auch mit weiteren Sicherheitsbehörden zu verarbeiten.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt die "Online-Durchsuchung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG) das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Viele vertrauliche Informationen, die früher in körperlicher Form in der Wohnung aufbewahrt wurden und damit in den räumlichen Schutzbereich der Wohnung fielen, würden heute auf dem heimischen Computer gespeichert und fielen daher ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung könne nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG eingeschränkt werden. Die Online-Durchsuchung werde aber von keiner der dort vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten erfasst. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung über die Online-Durchsuchung wahre weder das Gebot der Normenklarheit noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG das Beobachten des Internets vorsehe, verletze die Norm auch das Fernmeldegeheimnis.

Soweit es um die Benachrichtigung des Betroffenen im Anschluss an eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG geht, sehe § 5 Abs. 3 VSG zu weit reichende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht vor und sei daher mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. § 5 a Abs. 1 VSG, der die Erhebung von Konteninhalten regelt, verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

§ 7 Abs. 2 VSG entspreche nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur strafprozessualen akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellt habe. Es fehle an kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung der gewonnenen Daten.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 VSG verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es an einer Regelung über die Löschung personenbezogener Daten in den Sachakten fehle.

§ 13 VSG schließlich verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Anlagen zu dieser Pressemitteilung

  • Anlage 1: Verhandlungsgliederung
  • Anlage 2: Wortlaut der Vorschriften
  • Anlage 3: Akkreditierungshinweise für die Presse

Anlage 1 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 10. Oktober 2007
- 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -
0. Formalien, Sachbericht
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
B. Allgemeine Stellungnahmen
C. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Alt. 2 VSG (Heimlicher Zugriff auf informationstechnische Systeme)
    I. Anwendungsbereich der Norm
II. Betroffene Grundrechte
III. Gebot der Normenklarheit
IV. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
V. Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
D. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Alt. 1 VSG (Heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets)
    I. Anwendungsbereich der Norm
II. Betroffene Grundrechte und Eingriffsschwelle
III. Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung
E. § 5 Abs. 3 VSG (Benachrichtigung des Betroffenen)
F. § 5 a Abs. 1 VSG (Erhebung von Kontendaten)
G. § 8 Abs. 4 Satz 2 VSG (Elektronische Sachakten)
H. Abschließende Stellungnahmen

Anlage 2 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007

Die angegriffenen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes haben folgenden Wortlaut:

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des Grundgesetzes) gerichtet sind, 5. im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen.

§ 5 Befugnisse

(1) ... (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden: [...]

11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig...

(3) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist, 3. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen, 5. eine der unter 1-4 genannten Voraussetzungen auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.

§ 5a Besondere Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen...

§ 7 Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, durch Befragung von nichtöffentlichen Stellen und mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder 2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. (2) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Artikel 13 Abs. 4 des Grundgesetzes) darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AG G 10 NRW verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes). Maßnahmen nach Satz 8 werden durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder seinen Vertreter angeordnet. Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf die Verfassungsschutzbehörde die hierbei erhobenen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AG G 10 NRW verwenden. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6 AG G 10 NRW gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist 1. der Eingriff nach seiner Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und 2. das Kontrollgremium zu unterrichten. §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz sowie §§ 3 Abs. 6 und 4 AG G 10 NRW gelten entsprechend.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in zur Person geführten Dateien verarbeiten, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen, 2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder 3. dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist. ... (4) Der Zugriff auf personenbezogene Daten in elektronischen Sachakten ist zu protokollieren. In elektronischen Sachakten gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nach Löschung der zur Person geführten Dateien nicht für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 verwandt oder an andere Behörden übermittelt werden. Solche Daten dürfen nicht elektronisch recherchierbar sein.

§ 13 Gemeinsame Dateien

Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

Anlage 3 zur Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007 - Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 10. Oktober 2007

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 4. Oktober 2007, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.