Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft“

Pressemitteilung Nr. 75/2008 vom 16. Juli 2008

2 BvL 54/06

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 17. September 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beitragspflicht zum Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft wurde 1969 als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Verabschiedung des Absatzfondsgesetzes gegründet, um über eine zentrale Absatzförderung die Wettbewerbsfähigkeit und die Erlössituation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds der "Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH" (CMA) und der "Zentralen Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH" (ZMP).

Dem Absatzfonds fließen Beiträge zu, die von den Betrieben nach dem Absatzfondsgesetz erhoben werden. Die Erhebung der Beiträge erfolgt bei den sog. Flaschenhalsbetrieben. Dies sind die Betriebe an den jeweils marktengsten Stellen, die ein landwirtschaftlicher Rohstoff auf seinem Weg zum Verbraucher durchläuft, insbesondere Schlachthöfe, Molkereien, Eierpackstellen, Zuckerfabriken, Ölmühlen oder Brauereien. Die Beiträge zum Absatzfonds belaufen sich im Durchschnitt auf 0,4 Prozent des Warenwertes. Im Zeitraum von 1997 bis 2006 betrug die Gesamthöhe der jährlichen Beitragseinnahmen nach dem Absatzfondsgesetz im Mittelwert ca. 88.000.000,- Euro. Größter Beitragszahler ist die Produktgruppe "Molkereien/Milch" mit einem jährlichen Beitragsaufkommen von ca. 33. 000.000,- Euro, also über 37 Prozent der Gesamteinnahmen.

Die durch das Absatzfondgesetz eingeführte Abgabe war bereits im Jahr 1990 Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159). Das Bundesverfassungsgericht sah unter den damals gegebenen Voraussetzungen das Absatzfondsgesetz nur insoweit als verfassungswidrig an, als dieses die Forstwirtschaft in das Absatzfondsgesetz und damit in den Kreis der Abgabenschuldner einbezog.

In dem der Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wenden sich die Klägerinnen, drei Unternehmen der deutschen Ernährungswirtschaft (Mühlenunternehmen, Eierpackstelle, Geflügelschlachterei), gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zum Absatzfonds. Sie machen geltend, dass sich die Rechtslage durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2002 geändert habe. Dieser hatte das bis dahin nur deutschen Produkten vorbehaltene Gütezeichen der CMA "Markenqualität aus deutschen Landen" mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, weil dadurch Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteiligt würden.

Das Verwaltungsgericht Köln legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Vorschriften für verfassungswidrig hält. Es erscheine in hohem Maße zweifelhaft, ob die Erhebung der Sonderabgabe im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung noch zulässig ist. Dieser Zweck habe noch 1990 in der Stärkung und dem Schutz der deutschen Agrarwirtschaft in der Konkurrenz zu der anderer Agrarexportländer in den Europäischen Gemeinschaften bestanden. Nach Vollendung des europäischen Binnenmarktes im Bereich der Landwirtschaft stehe dieser Zweck im Widerspruch zu den Zielen eines gesamteuropäischen Marktes. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Gruppenhomogenität der deutschen Landwirtschaft. Das die Abgabenschuldner verbindende Merkmal seien die Startschwierigkeiten bei dem Übergang in den gemeinsamen Markt gewesen, das nach Vollendung desselben entfallen sei. Zudem hätten die Unternehmen der Ernährungsindustrie in einer Vielzahl von Fällen den europäischen Binnenmarkt dazu genutzt, durch Kooperation mit und durch Übernahme von Marktteilnehmern aus anderen EU-Staaten ihre Absatzmöglichkeiten über den heimischen Markt hinaus zu erweitern. Schließlich sei es wegen des veränderten europarechtlichen Umfeldes nicht mehr möglich, das Aufkommen der Sonderabgabe gruppennützig zu verwenden. Das vorlegende Gericht geht hierbei von einem unlösbaren Zielkonflikt zwischen den Vorgaben des Europarechts und der gesetzlichen Aufgabendefinition des Absatzfonds aus.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.>

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 17. September 2008

2 BvL 54/06
A. Einführende Stellungnahmen (Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen
des Ausgangsverfahrens und Bundesregierung)
B. Zulässigkeit der Vorlage
C. Vereinbarkeit des § 10 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Absatzfondsgesetz
mit dem Grundgesetz
    I. Finanzverfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung
nichtsteuerlicher Abgaben
- Ziele des Absatzfondsgesetzes im Rahmen aktueller
gemeinschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen
des Absatzes von Produkten der deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft
- Homogenität, Sachnähe zu den Abgabezielen und
Gruppenverantwortung der Abgabenschuldner
- Gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens
- Konzepte und Instrumente der aktuellen Absatzförderung
- Dokumentations- und Überprüfungspflichten des Gesetzgebers
   II. Vereinbarkeit mit Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG
D. Entscheidungsfolgen
E. Abschließende Stellungnahmen

Akkreditierungshinweise für die Verhandlung am 28.10.2008

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Freitag, 12. September 2008, 12:00 Uhr zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung - davon sind 30 Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen- Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und (von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.

Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG) möglich.

Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.