Bundesverfassungsgericht

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§ 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 100/2009 vom 27. August 2009

Beschluss vom 05. August 2009
2 BvR 2098/08

Der Beschwerdeführer zu 1) wurde vom Landgericht Frankfurt am Main im Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer zu 2) wurde - ebenfalls vom Landgericht Frankfurt am Main - wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden Beschwerdeführern ordnete das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Das Gericht prüfte zwar jeweils eine sich an die Vollstreckung der Strafe anschließende Sicherungsverwahrung, sah aber von der Anordnung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung waren zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht geschaffen. Zunächst wurde bei beiden Beschwerdeführern die Freiheitsstrafe vollstreckt und anschließend weiter die Unterbringung vollzogen. Diese wurde dann gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt, weil die Anordnung der Unterbringungen von Anfang nicht gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge ordnete das Landgericht Frankfurt am Main wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werden, nachträglich gemäß § 66b Abs. 3 StGB eine Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 66b Abs. 3 StGB geltend.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. § 66b Abs. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Norm verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 3 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Ebenso ist das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt. Das gilt insbesondere auch in so genannten "Altfällen", in denen - wie in den Fällen der Beschwerdeführer - sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden haben.

Allerdings kann § 66b Abs. 3 StGB zu einer - verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen - Rückbewirkung von Rechtsfolgen führen; denn in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB eröffnet die Vorschrift den Gerichten in "Altfällen" unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, rechtskräftig festgesetzte Rechtsfolgen nachträglich abzuändern. Das gilt namentlich dann, wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschließlich oder im Wesentlichen auf der Grundlage von Tatsachen erfolgt, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung - mit der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, obwohl möglich, abgelehnt wurde - dem Tatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren. § 66b Abs. 3 StGB setzt nach seinem Wortlaut neue, also erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandene Tatsachen nicht voraus und erlaubt es daher auch in solchen Fällen, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Daran ändert auch das Erfordernis einer vorhergehenden Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB nichts. Denn in Rechtsprechung und Literatur wird in Einklang mit der Gesetzesbegründung ganz überwiegend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Erledigung nicht darauf ankommt, ob die Maßregelvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht vorgelegen haben.

Das Rechtsstaatsprinzip, hier in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht, steht einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen jedoch nur entgegen, soweit diese sich zum Nachteil eines betroffenen Grundrechtsträgers auswirkt. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB bringt verfassungsrechtlich relevante Nachteile jedoch nur in begrenztem Ausmaß mit sich. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08, NStZ 2009, S. 141) zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme (der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen.

Dennoch verbleibende Nachteile werden jedenfalls von den mit dem Gesetz verfolgten überragenden Interessen des Gemeinwohls überwogen; denn diese können auch eine Durchbrechung des grundsätzlichen rechtsstaatlichen Verbotes der rückwirkenden Änderung von Rechtsfolgen rechtfertigen. Das mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern stellt auch ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten hinter diesem Gemeinwohlinteresse zurücktreten müssen.