Bundesverfassungsgericht

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Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 3/2010 vom 22. Januar 2010

Beschluss vom 16. Januar 2010
2 BvR 2299/09

Der Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) die Ausführung eines Bombenanschlags auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet. Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Schwurgerichts ersucht die türkische Regierung um seine Auslieferung. Seit dem 2. April 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft. In der Türkei droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sogenannte "erschwerte" lebenslange Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch eine Begnadigung ist nur wegen einer dauerhaften Krankheit, wegen Behinderung oder aus Altersgründen möglich. Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben. Eine Mitwirkung deutscher Behörden an seiner Auslieferung ist vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Über die Auslieferung ist damit noch nicht endgültig entschieden. Vielmehr sind die zuständigen Stellen zu einer neuen Entscheidung aufgerufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass angedrohte oder verhängte Strafen nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss. Dabei mildert jede Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab. Gerade im Auslieferungsverkehr berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass das Grundgesetz von der Eingliederung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht. Dazu gehört, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Für die Frage nach dem Vorliegen eines möglichen Auslieferungshindernisses ergibt sich daraus, dass der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein kann mit den innerstaatlichen Rechtsauffassungen. Die unabdingbaren Grundsätze sind deswegen noch nicht verletzt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte.

Maßgeblich für die Beurteilung der "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann. Die zu erwartende Strafe nimmt einem Verurteilten jene Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht. Das Oberlandesgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung des jeweiligen Strafvollzugs an. Diese Gesamtbeurteilung darf sich nicht der Einsicht verschließen, dass die "erschwerte" lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu sterben.