Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF“

Pressemitteilung Nr. 71/2011 vom 11. November 2011

2 BvE 8/11

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

29. November 2011, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Dienstsitz "Waldstadt",
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über den Antrag zweier Abgeordneter des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren, mit dem sie sich gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung des "Euro-Rettungsschirms" getroffene Neuregelung der Beteiligungsrechte des Bundestages wenden, die in bestimmten Fällen eine Übertragung dieser Rechte auf ein Sondergremium vorsieht.

Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den "Euro-Rettungsschirm", in dessen Rahmen sie eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) gründeten. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest. Über die Einzelheiten informieren insoweit die Pressemitteilungen Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011 und Nr. 55/2011 vom 7. September 2011, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden können. Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise auszustatten. Die europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund 211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt. Zudem wurden die Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren, grundsätzlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit wird dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt (sog. Sondergremium). Dessen Mitglieder sind aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren liegt nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit geltend machen. Dem kann das Sondergremium mit Mehrheit widersprechen, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unterrichtungsrechte des Bundestages in Fällen besonderer Vertraulichkeit auf das Sondergremium übertragen werden.

Die Antragsteller sehen sich in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit die haushaltspolitische Gesamtverantwortung auf das Sondergremium delegiert wird.

In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag die Mitglieder des Sondergremiums gewählt. Auf Antrag vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem Sondergremium wahrgenommen werden dürfen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 BvE 8/11, Pressemitteilung Nr. 68/2011 vom 28. Oktober 2011).

Der Deutsche Bundestag hat als Beteiligter des Verfahrens auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden (§ 25 BVerfGG).

Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer anzugeben.

Verhandlungsgliederung

I. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
1. Antragsteller
2. Deutscher Bundestag
II. Zulässigkeit
III. Begründetheit
1. Status des Abgeordneten und Stellung des Deutschen Bundestages
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG)
2. Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten
3. Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung
- Delegation von Entscheidungen auf Ausschüsse
- Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen
- Rückholbarkeit von Entscheidungen
4. Besondere Bedingungen bei Notmaßnahmen zugunsten von
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes
- Geheimnisschutz
- Eilbedürftigkeit
IV. Rechtsfolgen
V. Abschließende Stellungnahmen

Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 29. November 2011

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 24. November, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.