Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

Pressemitteilung Nr. 29/2012 vom 8. Mai 2012

Beschluss vom 21. März 2012
1 BvR 2492/08

Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Als erstes Bundesland machte der Freistaat Bayern mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) von dieser Kompetenz Gebrauch. Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes erhoben mehrere Landesverbände von Gewerkschaften und Parteien sowie anderer nichtstaatlicher Organisationen Verfassungsbeschwerde. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag, das Bayerische Versammlungsgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (BVerfGE 122, 342) mehrere Bußgeldvorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes einstweilen außer Kraft gesetzt und die Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen einstweilen modifizierend eingeschränkt. Über den Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgründe informiert die Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom 27. Februar 2009, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.

Mit dem am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes hat der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften größtenteils aufgegeben und auch im Übrigen zahlreiche weitere die Versammlungsfreiheit beschränkenden Vorschriften teils weitgehend abgeändert.

Trotz dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest, durch das sie sich insgesamt in ihrer Versammlungsfreiheit und hinsichtlich einzelner Vorschriften in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Darüber hinaus rügen sie, in diesen Grundrechten auch durch einzelne Bestimmungen der geänderten Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes verletzt zu sein.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Soweit sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen inzwischen geänderte Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes wenden, fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer durch die nicht mehr gültigen Vorschriften weiterhin beschwert sind. Sie legen weder dar, dass die gerügten Beeinträchtigungen noch fortwirken, noch dass eine relevante Gefahr der Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen Gesetzgeber besteht. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die alte Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Ganzes richtet, genügt sie darüber hinaus nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer gegen Rechtsnormen gerichteten Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Erforderlich ist hier die exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen Vorschriften.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch mit ihrer Rüge gegen die aktuell gültigen Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig. Hinsichtlich eines Teils der angegriffenen, seit der Änderung nicht mehr straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt sind. Insoweit ist es den Beschwerdeführern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten, zunächst einen konkreten Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Maßnahme substantiiert darlegen; vor allem dann, wenn das Bundesverfassungsgericht zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat. Daran fehlt es insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführer - jeweils in Kombination mit den dazugehörigen Bußgeldvorschriften - gegen das in Art. 7 Nr. 1 BayVersG normierte Uniformierungsverbot, das Störungsverbot des Art. 8 Abs. 1 BayVersG sowie die in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG geregelte Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel wenden. Diesbezüglich setzen sich die Beschwerdeführer unzureichend mit den jeweiligen Vorgängervorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.