Bundesverfassungsgericht

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„NSU-Verfahren“: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausweiskontrollen für Zuschauer erfolglos

Pressemitteilung Nr. 25/2013 vom 12. April 2013

Beschluss vom 11. April 2013
2 BvR 722/13

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im sogenannten NSU-Verfahren (6 St 3/12). Insbesondere rügt sie, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren der Zuschauerinnen und Zuschauer gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange. Der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, ist nicht von einem Gewicht, das die Belange des geordneten Sitzungsablaufs deutlich überwiegt.

Wann die Kammer über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.