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„Landeskinderregelung“ im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 39/2013 vom 28. Mai 2013

Beschluss vom 08. Mai 2013
1 BvL 1/08

Die in Bremen zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 geltende Studiengebührenregelung ist verfassungswidrig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot allgemeiner Studiengebühren, solange sie nicht prohibitiv wirken und sozialverträglich ausgestaltet sind. Jedoch verstößt es gegen das Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, wenn allein auswärtige Studierende mit solchen Gebühren belastet werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung in Bremen. Demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also schon ab dem dritten Semester Gebühren.

2. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich dagegen, als auswärtige Studierende ab dem dritten Semester allgemeine Studiengebühren zahlen zu müssen. Für das Wintersemester 2006/2007 wurden sie zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie anders als "Landeskinder" bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten. Das Verwaltungsgericht Bremen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen §§ 6 Satz 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Bremischen Studienkontengesetzes zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

3. Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

a) Aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium.

Aus diesem Teilhaberecht resultiert zwar kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums. Jedoch dürfen Gebühren keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten. Das bedeutet zwar nicht, dass alle Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen.

Bei der Erhebung von Studiengebühren sind die Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise daher angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die besonderen Belastungen von Menschen mit Behinderungen sowie von Studierenden mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie. Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen.

b) Danach sind Studiengebühren von 500 € im Semester nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

aa) Allerdings ist eine Gebühr von 500 € im Semester aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen ca. 530 € und 812 € im Monat angegeben wird, als deutlich spürbar einzustufen. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass sie insgesamt prohibitiv wirkt. So ist derzeit auch eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren nicht erkennbar.

bb) Doch bedürfen allgemeine Studiengebühren flankierender Maßnahmen, die ihre soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten. Fehlen diese, verstärken sich bestehende Nachteile aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss. Die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen ist eines der zentralen Mittel, um die soziale Verträglichkeit von Studiengebühren abzusichern. Daneben kommen weitere Mittel wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände der Gebührenregelung in Betracht. Ob die vorgelegte Bremer Regelung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprach, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften, die nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs folgt bei einer Ungleichbehandlung ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab.

b) Die vorgelegten Regelungen begründen eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, für deren Rechtfertigung keine hinreichend tragfähigen Gründe erkennbar sind.

aa) Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern sind verfassungsrechtlich im Bundesstaat nicht nur möglich, sondern gewollt. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Rechtsetzer geht. Er ist hingegen anwendbar, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.

bb) Zur Rechtfertigung kann nicht allein auf den Wohnsitz und die hieraus folgende Zugehörigkeit zum Land Bremen als solcher verwiesen werden. Denn landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische, gesamtstaatliche Dimension und berühren das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang. Dies verlangt besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander. Trotz der Länderzuständigkeit ist das Hochschulwesen ein bundesweit zusammenhängendes System, in dem nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist. In einer solchen Situation unterliegen einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung.

cc) Tragfähige Sachgründe, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt. Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen. Es fehlt am erforderlichen Sachzusammenhang zwischen den Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs, die in den allgemeinen Landeshaushalt fließen und der Finanzierung der Hochschulen. Der Versuch einer solchen Zuordnung würde zudem den berechtigten Einwand hervorrufen, das Land Bremen legitimiere letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende.