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Mündliche Verhandlung in Sachen „Minderheiten- und Oppositionsrechte“ am Mittwoch, 13. Januar 2016, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 83/2015 vom 12. November 2015

Aktenzeichen: 2 BvE 4/14

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 

Mittwoch, 13. Januar 2016, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag (Antragstellerin) zum verfassungsrechtlich gebotenen Umfang von Minderheiten- und Oppositionsrechten im Deutschen Bundestag (Antragsgegner).

1. Das Grundgesetz knüpft die Ausübung bestimmter parlamentarischer Minderheitenrechte an das Erreichen bestimmter Quoren. Hierzu zählen im Einzelnen

  • das Antragsrecht eines Viertels der Mitglieder des Bundestages auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch den Bundestag (Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG),
  • das Antragsrecht eines Drittels der Mitglieder des Bundestages auf Einberufung des Bundestages durch den Präsidenten des Bundestages (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG),
  • das Antragsrecht eines Viertels der Mitglieder des Bundestages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG),
  • das Antragsrecht eines Viertels der Mitglieder des Verteidigungsausschusses auf Tätigwerden des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss (Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG) sowie
  • die Antragsberechtigung eines Viertels der Mitglieder des Bundestages für die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG).

Diese Rechte sind größtenteils auch einfachgesetzlich geregelt. Darüber hinaus sind weitere an die Erreichung von Quoren gebundene Minderheitenrechte auf der Ebene einfacher Gesetze verankert.

2. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im 18. Deutschen Bundestag entfallen auf die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen (DIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), 127 der 631 Sitze. Damit erreichen die Abgeordneten der Oppositionsfraktionen die im Grundgesetz und einfachgesetzlich verankerten Quoren für die Ausübung bestimmter Minderheitenrechte nicht.

3. Aufgrund dieser Situation brachten die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Antragstellerin am 29. Januar 2014 einen Gesetzentwurf zur „Sicherung der Oppositionsrechte in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages“ ein (BTDrucks 18/380). Demnach sollten insgesamt sechs Gesetze dahingehend geändert werden, dass für die Dauer der 18. Wahlperiode die in diesen Gesetzen geregelten Minderheitenrechte von mindestens zwei Fraktionen gemeinsam ausgeübt werden können, die nicht die Bundesregierung tragen. Am 11. Februar 2014 brachten die die Regierung tragenden Fraktionen einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO–BT) „zur besonderen Anwendung der Minderheitenrechte in der 18. Wahlperiode“ ein (BTDrucks 18/481). Der schließlich am 18. März 2014 allein von der Antragstellerin eingebrachte „Entwurf eines …. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 39, 44, 45a, 93)“ (BTDrucks 18/838) sah eine auf Ebene der Verfassung angesiedelte Zuweisung von Rechten an die „Gesamtheit der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen“, vor.

4. Am 3. April 2014 lehnte der Antragsgegner die beiden Gesetzentwürfe ab und beschloss stattdessen, die GO–BT um § 126a („Besondere Anwendung von Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode“) zu ergänzen. Demnach sollen im Bundestagsplenum bestimmte Minderheitenrechte von mindestens 120 Abgeordneten ausgeübt werden können, während bestimmte Minderheitenrechte in Ausschüssen des Bundestages jeweils „allen Ausschussmitgliedern der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen“, zugewiesen wurden. Keine Änderungen sieht der eingefügte § 126a GO–BT hinsichtlich der Antragsberechtigung für die abstrakte Normenkontrolle vor.

5. Die Antragstellerin begehrt mit ihren im vorliegenden Organstreitverfahren gestellten drei Anträgen im Wesentlichen festzustellen, dass der Antragsgegner gegen das Demokratieprinzip und die Grundsätze des parlamentarischen Regierungssystems verstoßen habe, indem er die beantragten Änderungen der Verfassung und bestimmter einfacher Gesetze in seiner Sitzung am 3. April 2014 abgelehnt und stattdessen die Bestimmung des § 126a in die GO–BT eingefügt hat. Hierbei beruft sich die Antragstellerin teilweise auf eine behauptete Verletzung von Rechten des Bundestages durch den Bundestag. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Einfügung des § 126a GO–BT sei verfassungswidrig, da von grundgesetzlichen Quoren nicht durch Regelungen auf Ebene der Geschäftsordnung abgewichen werden dürfe. Wegen der größtenteils mangelnden Zuweisung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte sei die gewählte Lösung zudem verfassungsrechtlich unzureichend. Auch und gerade eine „Kleine Opposition“ benötige einklagbare effektive Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit.

Der Antragsgegner hält die Anträge der Antragstellerin für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Zwar teilt er im Ausgangspunkt die Auffassung der Antragstellerin, wonach eine wirkungsvolle Opposition bedeutsam für die Demokratie sei. Der Antragsgegner erachtet die ergriffenen Maßnahmen jedoch als verfassungsrechtlich ausreichend.

Die Gliederung für die mündliche Verhandlung finden Sie im Anhang zu dieser Pressemitteilung. 

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben. 

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 7. Januar 2016, um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 60 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Bei mündlichen Verhandlungen sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Dienstag, 12. Januar 2016, um 12.00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Gliederung zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 13. Januar 2016   (PDF, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei)