Bundesverfassungsgericht

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Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen „CETA“

Pressemitteilung Nr. 68/2016 vom 29. September 2016

Aktenzeichen: 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „CETA“ am Mittwoch, 12. Oktober 2016 über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Senat strebt an, am Donnerstag, 13. Oktober 2016 eine Entscheidung zu verkünden (vgl. Pressemitteilung Nr. 67/2016 vom 23. September 2016).

Im Jahr 2009 nahmen die Europäische Union und Kanada Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen auf. Im Juli 2016 unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union den Vorschlag, die Unterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) nach Art. 218 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind und das Abkommen nach Art. 218 Abs. 6 AEUV abzuschließen. Die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung sollen Ende Oktober 2016 gefasst werden.

Die Beschwerdeführer und die Antragstellerin im Organstreitverfahren wenden sich gegen eine Zustimmung beziehungsweise Enthaltung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Beschlüssen. Sie rügen unter anderem eine Verletzung des zur Verfassungsidentität gehörenden Demokratieprinzips durch einen Übergriff in mitgliedstaatliche Kompetenzen, durch den im CETA-Entwurf vorgesehenen Investitionsschutz wie auch das vorgesehene Ausschusssystem.

Gliederung für die Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 2016 (PDF, 21KB, Datei ist nicht barrierefrei)