Bundesverfassungsgericht

Sie sind hier:

Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

Pressemitteilung Nr. 11/2018 vom 13. März 2018

Beschluss vom 13. Februar 2018
2 BvR 651/16

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller zu entscheiden ist. Maßstab für eine derartige Besorgnis ist nicht, ob ein Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn bei einer Gesamtbetrachtung hat sich Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise positioniert und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der in weiten Teilen mit der verfahrensgegenständlichen Gesetzesfassung übereinstimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird durch Los ein Richter des Ersten Senats als Vertreter bestimmt.

Sachverhalt

In einer 2001 in einer Kirche gehaltenen Kanzelrede bekannte sich Richter Müller, damals Ministerpräsident des Saarlands, zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“, lehnte aktive Sterbehilfe ab und forderte zugleich mehr Begleitung und Hilfe für Sterbende. 2006 fand ein Treffen der Landesregierung unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Müller mit Kirchenvertretern statt, dessen Ergebnis in einer Presseerklärung dahingehend wiedergegeben wurde, dass Land und Kirchen die mit der Gründung des Vereins ‚Dignitas Deutschland‘ einhergehende „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verurteilten und die Absicht bekundet wurde, dass das Saarland gemeinsam mit Thüringen nach Gründung des Vereins gegen die Zulassung solcher aktiven Sterbehilfe vorgehen und für die Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes eintreten wolle. Im selben Jahr übersandte Ministerpräsident Müller den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, der im Bundesrat keine Mehrheit fand. § 217 StGB in seiner verfahrensgegenständlichen Fassung beruht auf einem Gesetzesentwurf, der weitgehend mit dem von Ministerpräsident Müller vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 2006 übereinstimmt und mehrfach auf diesen und dessen Begründung Bezug nimmt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden. Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht, oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen. Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern „festgelegt“ ist.

Da nach dem Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, bedarf es hierfür stets zusätzlicher Umstände, die eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch stark umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich klar positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft.

Solche Umstände liegen hier vor. So hat Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident durch die Kanzelrede und die geäußerten Positionen zur Sterbehilfe in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise Stellung bezogen und - ersichtlich vor diesem Hintergrund - auch den Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der der verfahrensgegenständlichen Norm sehr nahe kam. Der damals eingebrachte Gesetzesantrag war mit einer Begründung versehen, die dezidiert verfassungsrechtlich argumentierte. Auch spielte Richter Müller als Ministerpräsident nicht nur eine untergeordnete Rolle im Sinne einer bloßen „Mitwirkung“ im Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr hat er sowohl den politischen Anstoß für das Gesetzgebungsverfahren gegeben als auch das Gesetzgebungsverfahren förmlich initiiert, sich persönlich für ein politisch sehr umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert und dabei auch ausdrücklich gegen Sterbehilfevereine gewandt. Angesichts dieser besonders engen, aus einer persönlichen Überzeugung abzuleitenden Verbindung zu dem zur Prüfung vorliegenden Gesetz und dessen inhaltlicher Übereinstimmung mit dem damaligen Entwurf lässt auch der erhebliche Zeitablauf zu dem früheren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen.