Bundesverfassungsgericht

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Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“

Pressemitteilung Nr. 4/2019 vom 10. Januar 2019

Aktenzeichen: 1 BvL 7/16

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 15. Januar 2019 um 10.00 Uhr über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind „Sanktionen“, die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat (siehe Pressemitteilung Nr. 85/2018 vom 10. Dezember 2018).

Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:

A. Einführende Stellungnahmen

B. Die Begründetheit der Vorlage

I. Verfassungsrechtliche Maßstäbe

Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) für die Beurteilung von Mitwirkungsanforderungen und von Leistungsminderungen nach §§ 31, 31a, 31b SGB II gegenüber über 25-jährigen Leistungsberechtigten? 

II. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen und die empirischen Befunde 

1. Zu den Mitwirkungsanforderungen                                             

a)        Welche (legitimen) Ziele sollen mit den Mitwirkungsanforderungen nach § 31 Abs. 1 SGB II erreicht werden? 

b)        Sind die dort normierten Mitwirkungsanforderungen geeignet, die Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II zu überwinden?

c)        Sind die Mitwirkungsanforderungen zumutbar? Besteht insbesondere ausreichender Schutz vor Dequalifizierung

d)       Welche Gründe liegen typischerweise vor, wenn Leistungsberechtigte Mitwirkungsanforderungen nicht nachkommen? 

2. Zu den Minderungen                                                                            

a)      Welche (legitimen) Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit den Minderungen nach §§ 31a, 31b SGB II?

b)      Wie geeignet sind die Minderungen, um diese Ziele zu erreichen, insbesondere: Leistungsberechtigte zu motivieren, den Mitwirkungsanforderungen nachzukommen und dazu beizutragen, ihre Existenz eigenständig zu sichern? In welchen Fällen verfehlen die Minderungen diesen Zweck? 

c)      Besteht ausreichender Schutz vor negativen Wirkungen der Regelbedarfsminderungen für Dritte, insbesondere Kinder und Angehörige in Bedarfsgemeinschaft?

d)     Wie kann in Einzelfällen auf eine besondere Härte einer Minderung reagiert werden? Was spricht dagegen, die Minderung nach § 31a Abs. 1 SGB II in das Ermessen der Verwaltung zu stellen, also von ihr im Einzelfall auch absehen zu können? 

e)      Wie lässt sich die starre Dauer der Minderungszeiträume in § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II rechtfertigen? Innerhalb welchen Zeitraums könnte - auch aus verwaltungspraktischer Sicht - ein Regelbedarf wieder in ungeminderter Höhe gezahlt werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt oder die Bereitschaft dazu erklärt wird? 

f)       Wie häufig sind Minderungen in welcher Höhe? Wie wirken diese Minderungen jeweils in der Praxis? Gibt es Leistungsberechtigte, die über Jahre hinweg mit geminderten Regelbedarfsleistungen leben?

·         Zu Minderungen in Höhe von 30 %: Warum greift § 31a Abs. 3 SGB II erst bei einer Minderung von mehr als 30 % des Regelbedarfs?

·         Zu Minderungen in Höhe von 60 %: Warum steht der Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II (i. d. R.) im Ermessen des Leistungsträgers? Wie funktioniert die ergänzende Leistungserbringung nach § 31a Abs. 3 SGB II in der Praxis? In welcher Höhe werden Leistungen tatsächlich erbracht und wonach bemisst sich diese? Welche Bedeutung haben die fachlichen Hinweise der BA in der Praxis?

·         Trifft es zu, dass Gutscheine auf Lebensmittel beschränkt sind, Bedarfe wie Hygiene, Mobilität oder soziokulturelle Teilhabe also nicht decken, und teils auch auf bestimmte Ladengeschäfte?

·         Zu Minderungen in Höhe von 100 %: Wie häufig erklären sich Leistungsberechtige bereit, wieder mitzuwirken? Wie wird sichergestellt, dass sie von der Möglichkeit der Reduzierung der Minderung auf 60 % nach § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II erfahren? Genügt es, diese Möglichkeit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen? 

C. Entscheidungsfolgen, Übergangsregelung 

D. Abschließende Stellungnahmen