Bundesverfassungsgericht

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Mündliche Verhandlung in Sachen „Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern“ am Dienstag, 11. Februar 2020, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 90/2019 vom 17. Dezember 2019

Aktenzeichen: 2 BvE 1/19

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 

Dienstag, 11. Februar 2020, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über ein Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Gegenstand des Verfahrens ist ein am 14. September 2018 auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) veröffentlichtes Interview mit dem Titel „Seehofer versteht die Aufregung nicht: GroKo arbeitet ‚störungsfrei‘ – Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition (GroKo)“.

Darin erklärte der Antragsgegner auf die AfD angesprochen unter anderem Folgendes:

„Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“

Nach Auffassung der Antragstellerin habe der Antragsgegner hierdurch die ihm obliegende Pflicht zur Neutralität im politischen Meinungskampf und damit das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb verletzt, weil er durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite seines Ministeriums in unzulässiger Weise staatliche Ressourcen zur Verbreitung einer parteipolitischen Aussage genutzt habe. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin sei bereits nicht in ihren Rechten verletzt, da sich die Aussage in dem Interview nicht auf sie, die Partei, beziehe, sondern auf die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag. Denn der Antragsgegner habe das Verhalten der Fraktion gegenüber dem Bundespräsidenten kritisiert. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vor. Der Antragsgegner habe keiner strengen Neutralitätspflicht unterlegen, weil das Interview und dessen Veröffentlichung auf der Homepage des Ministeriums in keinem Zusammenhang mit einem konkreten Wahlkampf gestanden hätten. Jedenfalls liege eine legitime Verteidigung des Bundespräsidenten vor.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie hier.

Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an 

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen der Besucheranmeldung können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

Akkreditierungsbedingungen und Hinweise

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 6. Februar 2020, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Datenschutzerklärung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, die auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts unter „Datenschutz“ abrufbar ist. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übersandt werden.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 60 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.

2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist – auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind – ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 10. Februar 2020, um 12:00 Uhr.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.

Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.