Bundesverfassungsgericht

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Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich unbedenklich

Pressemitteilung Nr. 51/2009 vom 19. Mai 2009

Beschluss vom 28. April 2009
1 BvR 224/07

Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck der Wohnungsprostitution. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage, mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes durch die Rechtsprechung und auch den Gesetzgeber hinreichend präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Mit dem Schutz des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn Dritte dadurch erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution. Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes kann insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingter Unruhe", wie z.B. das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber die sonstige Legalisierung der Prostitutionsausübung nicht in Frage.

Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässige Berufsausübungsregelung dar. Der "Schutz der Jugend" und der "Schutz des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.