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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 2/99 vom 9.10.2000, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20001009_2bvc000299.html
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| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 95/98 - (BTDrucks 14/1560) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.