Verfahrensarten

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Katalog seiner Verfahrensarten ist im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

  • Verfassungsbeschwerde

    Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten verletzt fühlen, können eine Verfassungsbeschwerde erheben.

  • Organstreitverfahren

    Oberste Bundesorgane und ihnen gleichgestellte Organe können ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Verfassung klären lassen.

  • Bund-Länder-Streit

    Bund und Länder können ihre Zuständigkeiten im bundesstaatlichen Gefüge vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen.

  • Abstrakte Normenkontrolle

    Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages können die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen.

  • Konkrete Normenkontrolle

    Andere Gerichte können ein Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern müssen ihr Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

  • Parteiverbotsverfahren

    Nur das Bundesverfassungsgericht kann verfassungsfeindliche Parteien auf Antrag des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung verbieten.

  • Wahlprüfungsbeschwerde

    Bei Bundestags- und Europawahlen prüft das Bundesverfassungsgericht auf Antrag, ob das Wahlrecht beachtet wurde.

  • Einstweiliger Rechtsschutz

    In nahezu allen Verfahrensarten kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen erlassen und vorläufige Regelungen treffen.