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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 17/12 vom 16.5.2012, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20120516_1bvq001712.html
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1. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1150/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main vom 4. Mai 2012 - 30.2 - wiederherzustellen,
2. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1683/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
3. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1684/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 7. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
4. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1685/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.