BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 526/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K. ,
Schumannstraße 12, 08056 Zwickau -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. April 2004 - 1 KLs 22 Js 12451/01 jug. - |
und | Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Windisch |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt Windisch werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen. Der Beschwerdeführer war nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Begründung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, S. 2857 f. sowie vom 21. Juni 2001 – 1 BvR 436/01-, NJW 2001, S. 3473 f.). Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht, denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Zwar hat er die zutreffende Telefax-Nummer eingegeben. Gegen eine korrekte Nutzung des Sendegeräts spricht aber die Anmerkung "Sendefkt. nicht vollstaendig eingegeben" (Sendefunktion nicht vollständig eingegeben) auf den Fehlerberichten. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat ab 20.30 Uhr trotz dieser Mitteilung auf den Fehlerprotokollen jede weitere Bemühung unterlassen, die Beschwerdebegründung zu übermitteln. Er hätte bis zum Fristablauf um Mitternacht den ihm erkennbaren Fehler beheben, weitere Übermittlungsversuche unternehmen oder ein anderes Faxgerät aufsuchen müssen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Der bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfängergeräts entlastet ihn insoweit nicht. Indem er seine Bemühungen vorschnell aufgegeben und die Übermittlungsschwierigkeiten dem Bundesverfassungsgericht zugeschrieben hat, hat er nicht das seinerseits Erforderliche getan, um den Übermittlungserfolg sicherzustellen.
Die Verfassungsbeschwerde ist infolgedessen jedenfalls wegen nicht fristgemäßer Begründung unzulässig.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer | Osterloh | Mellinghoff |