BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 719/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. S...,
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 1. März 2006 - 4 Ws 48/04 -, |
b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2005 - 4 Ws 48/04 -, |
c) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 48/04 -, |
d) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2004 - 4 Ws 48/04 -, |
e) | den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. November 2003 - BSRH 13.583/03 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Oberlandesgericht Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt haben könnte, indem es eine weitere Gegenvorstellung mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie entspreche inhaltlich den bisherigen Beschwerden und Gegenvorstellungen und enthalte keinen neuen relevanten Sachverhalt.
- Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil er für den Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß | Lübbe-Wolff | Gerhardt |