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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 27.4.2006, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060427_2bvr223604.html
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| gegen a) | die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. November 2004 - 9351 E - S 6 - 26.4 -, |
| b) | den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 2004 - Ausl 28/03 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.