Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 1/2005 vom 4. Januar 2005
Dazu Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 -
Zur Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) von vier ehemaligen NS-Zwangsarbeitern, die
vor den Zivilgerichten erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
geklagt hatten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Hintergrund:
Während des Zweiten Weltkriegs wurden im Machtbereich des Deutschen
Reichs Millionen Menschen deportiert und in Lager verschiedener Art
verschleppt. Dort sowie in der Privatwirtschaft in Deutschland und den
besetzten Ländern wurden sie zu Arbeitsleistungen gezwungen. Besonders
hart war das Los der in Konzentrationslagern Inhaftierten. Die
Unmenschlichkeit war weiter gesteigert für diejenigen, die in
Vernichtungslagern wie Auschwitz arbeiteten. Sehr viele starben. Die
Überlebenden konnten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Entschädigung
für das ihnen zugefügte Unrecht erwarten.
Zu einer solchen Entschädigung kam es lange Zeit jedoch nicht. Erst eine
Reihe von Sammelklagen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen deutsche
Unternehmen in den USA in den 90er Jahren gab den Anstoß, nach einer
Lösung zu suchen. Nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung der
USA, Israels, Russlands, Polens, Tschechiens, der Ukraine,
Weißrusslands, der Stifterinitiative deutscher Unternehmen, der Claims
Conference sowie einer Reihe von Anwälten, die Opfer des
Nationalsozialismus vertraten, schloss die Bundesrepublik Deutschland
mit den USA ein Regierungsabkommen über die Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“.
Am 2. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) in Kraft. Mit der
Stiftung wollen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen
ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für die
Opfer des Nationalsozialismus setzen. Nach dem Stiftungsgesetz wird die
Stiftung mit einem Vermögen von 10 Milliarden DM ausgestattet, die je
zur Hälfte von der Bundesrepublik und von der Stiftungsinitiative der
deutschen Wirtschaft aufgebracht werden sollen. Die
Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer
Höhe bis zu 15.000 DM. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG sind etwaige
weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen
deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht
ausgeschlossen.
Im Juni 2001 begann die Stiftung mit den Auszahlungen an die bis zu 1,7
Millionen Leistungsberechtigten. Im Sommer 2005 soll die Auszahlung
insgesamt abgeschlossen werden.
Sachverhalt:
Die zwischen 1915 und 1925 geborenen Beschwerdeführer (Bf; einer der Bf
ist inzwischen verstorben) wurden nach der Besetzung Polens durch die
Deutsche Wehrmacht gefangen genommen, weil sie Juden waren. Sie mussten
als Häftlinge des KZ Auschwitz-Monowitz Zwangsarbeit in dem dortigen
Betrieb der I.G. Farbenindustrie AG leisten. Unter unmenschlichen
Bedingungen und ohne ausreichende Ernährung mussten die Bf etwa 84
Stunden in der Woche schwerste Arbeit verrichten. Sobald Zwangsarbeiter
der I.G Farbenindustrie nicht mehr arbeitsfähig waren, wurden sie der SS
zur Ermordung im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau übergeben.
Am 29. und 30. Juli 1948 verurteile das Militärgericht der Vereinigten
Staaten in Nürnberg 13 Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte des
Unternehmens zu Freiheitsstrafen. Der Konzern wurde von den Alliierten
in die Unternehmen Bayer, Hoechst, BASF sowie weitere Unternehmen
aufgespalten, die Rechtsnachfolge verblieb bei der I.G. Farbenindustrie
AG in Abwicklung.
Die zivilrechtliche Klage der Bf gegen die I.G. Farbenindustrie auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Mit ihrer gegen die Entscheidungen gerichteten Vb rügen die Bf die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Bf sind nicht in
ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.
1. Die Ansprüche der Bf, die sie auf Grund der Zwangsarbeit erlangt
haben, werden von der Eigentumsgarantie erfasst. Die Bf wurden in dem
Betrieb der Beklagten unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären
sie nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Hieraus
stehen den Bf gegen die Beklagte schuldrechtliche Ansprüche auf
Schadensersatz, Schmerzensgeld und Wertersatz für die erbrachten
Arbeitsleistungen zu.
Allerdings können die Ansprüche – unabhängig von der Frage der
Verjährung – infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr
gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Denn durch das
Stiftungsgesetz werden etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in
solche gegen die Stiftung umgeformt.
2. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine
auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung
vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die
Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern stellen eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Die Frage, wie weit der
Gesetzgeber Inhalt und Schranken bestimmen darf, lässt sich nicht
unabhängig davon beantworten, aus welchen Gründen der Eigentümer seine
Position erworben hat und ob sie durch einen personalen oder sozialen
Bezug geprägt ist. Die Ansprüche der Bf beruhen auf erlittenem Unrecht,
auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein
stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des
Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten
mussten, ist kaum vorstellbar.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird auch durch die
gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse beeinflusst. Die
Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der
ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu
bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben
hatten. Es bestand ein dringendes Bedürfnis, endlich einen Weg zur
möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen
des nationalsozialistischen Unrechts zu finden. Die Errichtung der
Stiftung stellte eine späte entschädigungsrechtliche Anerkennung des den
Zwangsarbeitern zugefügten Unrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen
sollten Finanzwert und Symbolwert haben. Den Geschädigten sollten
langwierige rechtliche Auseinandersetzungen erspart werden. Zudem sollte
die Chance verbessert werden, dass die Geschädigten Zahlungen noch zu
Lebzeiten erhalten.
Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst
alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale
Regelung zu treffen. Insbesondere durfte er berücksichtigten, dass der
Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitgehend vorgegeben war durch die
Einigung, die zwischen der Bundesregierung und den Regierungen
verschiedener ausländischer Staaten sowie den Vertretern ehemaliger
Zwangsarbeiter erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht
zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen
wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen
Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene
Lösung schaffen würde.
3. Auch die im Stiftungsgesetz konkret getroffenen Vorkehrungen genügen
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen gerechten
Interessenausgleich zu stellen sind.
Das Gesetz bezweckt den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen
Zwangsarbeiter und dem Interesse deutscher Unternehmen und der
Bundesrepublik Deutschland an einem ausreichenden Maß an
Rechtssicherheit. Dies versucht das Gesetz dadurch zu erreichen, dass
etwaige Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die
Stiftung umgeformt werden.
Die von den Bf vor allem angegriffene Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2
EVZStiftG ist im Rahmen des Gesamtausgleichs nicht unangemessen. Die
damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Bf ist nur im
Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung zu rechtfertigen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung zu Verbesserungen für
die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden
Zwangsarbeiter führt. Sie trägt den erheblichen Unsicherheiten Rechnung,
unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht.
Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst
geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden
Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Erst der Druck der
Gemeinschaft der Geschädigten hat es ermöglicht, innerhalb kurzer Zeit
der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine
Entschädigung zukommen zu lassen. Daher trifft den Einzelnen, nachdem
die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch
erst realisierbar gemacht hat, eine – begrenzte – Pflicht, eine
Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der
Rechtsposition zielt. Mögliche Nachteile für den Einzelnen müssen gegen
die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden.
Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen
Wirtschaft gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an
den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen gering. Auch kommen
Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung
verweigert haben, obwohl auch sie Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Der
Bund hat einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um
eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können. Da es um
Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine
Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch
zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der Staat den größten
Anteil an Lasten übernommen hat.
Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so
schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, durfte
der Gesetzgeber daher die getroffene Regelung als angemessenen
Interessenausgleich werten.
Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03 –
Karlsruhe, den 4. Januar 2005
|