Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/2005 vom 28. April 2005
Dazu Beschluss vom 28. April 2005 – 2 BvR 636/05 und 2 BvE 1/05 –
Anträge von Peter Gauweiler gegen die Ratifizierung
der EU-Verfassung ohne Erfolg
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen den
Bundestag gerichtete Organklage verworfen und die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch haben sich die zugleich
erhobenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Sachverhalt:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) ist Mitglied des Deutschen
Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des
Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz
über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu
beschließen.
In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte
Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig
(Organstreitverfahren).
Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland werde er in seinen
Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf
Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des
Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen (Verfassungsbeschwerde).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Der Antragsteller
ist nicht antragsbefugt. Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte
des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung
erfüllt der Deutsche Bundestag die im parlamentarischen Binnenrecht
vorgesehenen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung
formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages in der öffentlichen Beratung eine Meinung über den
Gesetzesentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen
Bundestag verbindet das Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen
Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung
für seine Entscheidung zu übernehmen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Tauglicher Gegenstand der
Vb wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst, nicht bereits dessen Lesung
und Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehlt es
an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Bf berühren könnte.
Lesung und Beschlussfassung sind Bestandteile des
Gesetzgebungsverfahrens. Sie entfalten dem Bürger gegenüber keine
unmittelbare Auswirkung.
Ebensowenig kann sich der Bf hier dagegen wenden, dass sich der Deutsche
Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die
Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt gegenüber
dem Bürger keine rechtserheblichen Wirkungen.
Den Interessen des Bf ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er
gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und
Bundesrat schon vor Ausfertigung und Verkündung mit der Vb vorgehen
kann. Der Bundespräsident hat etwa im verfassungsgerichtlichen
Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht
erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das
Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen
sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die
Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen.
Beschluss vom 28. April 2005 – 2 BvR 636/05 und 2 BvE 1/05 –
Karlsruhe, den 28. April 2005
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