Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 42/2005 vom 24. Mai 2005
Dazu Beschluss vom 16. März 2005 – 2 BvL 7/00 –
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von
Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig
Das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der
Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die
einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare
Belastung zu kürzen. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach § 33c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Alleinstehende
ihre erwerbs- oder krankheitsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (§ 33c Abs. 3 EStG) als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde
§ 33c Abs. 1 Satz 1 EStG im letzten Halbsatz dahingehend ergänzt, dass
Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung
berücksichtigt werden.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist geschieden. Im Streitjahr 1997
erzielte sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre damals 8-
jährige Tochter lebte in ihrem Haushalt. Für deren Betreuung wandte die
Klägerin im Streitjahr 1997 1.820,-- DM auf und machte diesen Betrag in
ihrer Steuererklärung geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte
nur 904,-- DM der Kinderbetreuungskosten, da es die entstandenen
Aufwendungen um eine zumutbare Belastung in Höhe von 916,-- DM kürzte.
Im folgenden Klageverfahren setzte das Finanzgericht Berlin das
Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vor, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG
verfassungswidrig und daher nichtig sei, soweit Kinderbetreuungskosten
erst nach Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG Abs. 1) gebietet,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu
besteuern ("horizontale" Steuergerechtigkeit). Eine verminderte
Leistungsfähigkeit durch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem
Kind muss in diesem Vergleich berücksichtigt werden. Art. 6 Abs. 1 GG
verbietet es, Eltern und alleinerziehende Elternteile gegenüber
Kinderlosen zu benachteiligen.
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein
stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle
Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche
Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der
horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot aus Art.
6 Abs. 1 GG gebieten daher zumindest, die durch erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der
finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als
zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten
Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein.
Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten durch Anrechnung einer
zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) lässt sich nicht unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis
rechtfertigen. Mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG wäre allein eine
typisierende Beschränkung vereinbar, die das Ziel verfolgt, zwar
tatsächlich entstandene, aber über das notwendig zu berücksichtigende
Maß hinaus gehende Kinderbetreuungskosten vom Abzug auszuschließen.
Insoweit ist der Gesetzgeber berechtigt, mit einer sachgerechten
Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen. Dem wird die Anrechnung
einer zumutbaren Belastung gem. § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
EStG 1997 nicht gerecht. Diese Anrechnung wirkt sich in allen Fällen als
Kürzung der Höchstbeträge aus, in denen der Aufwand für die
Kinderbetreuung die Höhe des jährlich ohne weiteres abziehbaren
Pauschbetrages von 480,-- DM (§ 33c Abs. 4 EStG 1997) übersteigt, aber
auf Grund des Abzugs der zumutbaren Belastung unterhalb des
Höchstbetrages liegt.
Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von
Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender
Wirkung die Nichtigkeit von § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG
1997.
Beschluss vom 16. März 2005 – 2 BvL 7/00 –
Karlsruhe, den 24. Mai 2005
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