Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/2005 vom 8. Juni 2005
Dazu Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –
Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern
und hierauf gespeicherter Daten
Die Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Durchsuchung und
Beschlagnahme des gesamten elektronischen Datenbestands ihrer gemeinsam
betriebenen Rechtsanwaltskanzlei und einer unter der gleichen Adresse
firmierenden Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der
Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens (wegen Einzelheiten des
zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung
Nr. 65/2002 vom 19. Juli 2002 verwiesen). Ihre Verfassungsbeschwerde
hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob die
Beschlüsse des Landgerichts (LG) auf, soweit über die Sicherstellung von
Beweismitteln entschieden wurde. Die Sache wurde an das LG
zurückverwiesen.
Der Zweite Senat sieht in der Durchsuchung und Sicherstellung des
vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen erheblichen
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch
die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und durch die
Beachtung von Verfahrensregelungen begegnet werden müsse. Damit diese
Voraussetzungen nicht wirkungslos bleiben, erörtert das Gericht ein
Beweisverwertungsverbot.
Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.
Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf
gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Bf und ihrer Mandanten
auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit
zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Der Zugriff auf den
Datenbestand einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei
beeinträchtigt in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders
geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie
tätigen Berufsträgern. Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und
Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse
auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation
angewiesen.
2. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Strafprozessordnung (§§ 94 ff.
StPO) erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und
den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf
körperliche Gegenstände zugeschnitten. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
Regelung erlauben aber die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten
auf Datenträgern. Die aktuelle Gesetzgebung (§ 97 Abs. 5 Satz 1, §§ 98 a
ff. StPO) belegt zudem, dass der Gesetzgeber von der
Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen und den auf einem Datenträger
verkörperten Daten ausgeht.
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt dem staatlichen Handeln
Grenzen. Diesem Grundsatz kommt bei der Sicherstellung von Datenträgern
und aller darauf vorhandenen Daten eine besondere Bedeutung zu. Ein
Datenzugriff weist wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine
Streubreite auf und bezieht zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich
ein, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen. Daher muss der
Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des
Vertretbaren vermieden werden. Bereits im Verfahrensstadium der
Durchsicht (§ 110 StPO), das der Entscheidung über die Beschlagnahme
vorgelagert ist, ist deshalb - soweit möglich - eine sorgfältige
Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz
geboten. Auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das
Strafverfahren ist zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit
der zu ermittelnden Straftat und eine geringe Beweisbedeutung der auf
dem Datenträger vermuteten Informationen einer Sicherstellung des
Datenbestands entgegenstehen.
4. Darüber hinaus bedarf der effektive Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung einer den sachlichen Erfordernissen
entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens. Das Strafprozessrecht
enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen
vorzubeugen oder diese zu minimieren. Dazu zählt insbesondere die
Durchsicht gem. § 110 StPO, die die Vermeidung einer übermäßigen
Datenerhebung bezweckt. Darüber hinaus dienen die Dateiregelungen der §§
483 ff. StPO der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen
der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen.
Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos
bleiben zu lassen, wird zu prüfen sein, ob ergänzend ein
Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Zumindest bei
schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist
ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung
und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten
geboten.
5. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Bf in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das LG berücksichtigt nicht die Bedeutung des
Vertrauensverhältnisses zwischen den Mandanten und den für sie tätigen
Berufsträgern. Es verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität
aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen ist. Die Frage der
Verfahrensrelevanz und Trennbarkeit der sichergestellten Daten wird
nicht geprüft.
Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –
Karlsruhe, den 8. Juni 2005
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