Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 114/2005 vom 15. November 2005
Zum Beschluss vom 3. November 2005 – 1 BvR 691/03 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung
des Vornamens „Anderson“
Die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares, dem verwehrt wurde, seinem
Sohn den Vornamen Anderson (Bernd Peter) zu geben, da dieser Name in
Deutschland nur als Familienname gebräuchlich sei, war erfolgreich. Die
1. Kammer des Ersten Senats hob die ablehnenden gerichtlichen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und Landgerichts auf, da sie die
Eltern in ihrem Elternrecht und das Kind in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzten.
Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind dürfe allein dort
eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu
beeinträchtigen droht. Mit der Begründung, dass Anderson in Deutschland
als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei und daher
seine Eintragung als Vorname der Ordnungsfunktion des Namens
widerspreche, habe das Oberlandesgericht auf öffentliche Belange, nicht
aber auf das allein maßgebliche Kindeswohl abgestellt. Es fehle eine
Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Vorname Anderson neben zwei
weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Namen stehen
soll, nämlich Bernd Peter. Auch hätten die Gerichte keine hinreichenden
Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland – auch
unter Berücksichtigung einer zunehmenden Internationalisierung –
tatsächlich nicht als Vorname erkannt werde bzw. werden könne.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung
zurück verwiesen.
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