Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/2006 vom 24. Januar 2006
Zum Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 –
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im
Maßregelvollzug Untergebrachten gegen die
Verweigerung der Einsicht in seine Krankenunterlagen
Die Verfassungsbeschwerde eines in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebrachten Straftäters gegen die Verweigerung der Einsicht in seine
Krankenunterlagen war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts und Landgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf Selbstbestimmung und personale Würde verletzten.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines im Rahmen des
Maßregelvollzugs Behandelten sei durch die Verweigerung der Einsicht in
die Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem
privatrechtlichen Behandlungsverhältnis. Daher bestehe im
Maßregelvollzug an der Akteneinsicht ein besonders starkes
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Dies hätten die Fachgerichte
nicht hinreichend gewürdigt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde 1990 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren
verurteilt; zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an (Maßregelvollzug). Im September 2000
wurden dem Beschwerdeführer zuvor genehmigte Vollzugslockerungen
(Ausgänge und Urlaube außerhalb des Klinikgeländes) widerrufen. Ein
Antrag der Verteidigerin auf Einsicht in die vollständigen
Krankenunterlagen des Beschwerdeführers wurde von der Klinik abgelehnt.
Man könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur objektive Befunde
wie EEG, EKG und Labordaten zur Verfügung stellen. Vor dem Landgericht
und dem Oberlandesgericht blieb der Antrag des Beschwerdeführers, die
Klinik zu verpflichten, seiner Verteidigerin Einsicht in sämtliche
Krankenunterlagen zu gewähren, ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde
führte zur Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die von den Fachgerichten herangezogene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die
ihn betreffenden Krankenunterlagen grundsätzlich auf objektive Befunde
beschränkt, bietet für die angegriffenen Entscheidungen keine tragfähige
Grundlage. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um ein
privatrechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um die Reichweite
des Informationsanspruchs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten. Im
Gegensatz zum privatrechtlichen Behandlungsverhältnis kann der
Untergebrachte seinen Arzt und Therapeuten nicht frei wählen. In einem
Bereich, der wie der Maßregelvollzug durch ein besonders hohes
Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt ist, sind die Grundrechte
der Betroffenen besonderer Gefährdung ausgesetzt. Das gilt auch in Bezug
auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Die Akteneinträge
sind wesentlicher Teil der Tatsachengrundlage für künftige Vollzugs- und
Vollstreckungsentscheidungen. Von ihnen hängt die Ausgestaltung des
Vollzugsalltags des Betroffenen und dessen Aussicht, einzelne Freiheiten
oder seine Freiheit insgesamt wiederzuerlangen, nicht unwesentlich ab.
Vor diesem Hintergrund besteht an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug
ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Der
Zugang zu den in den Krankenunterlagen enthaltenen Informationen hat
zudem Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und
Vollstreckungsangelegenheiten.
Dem besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht des
Informationsinteresses, das sich daraus ergibt, muss bei der Abwägung
mit entgegenstehenden Interessen Rechnung getragen werden. Dies betrifft
sowohl die Abwägung mit etwaigen Interessen der Therapeuten an der
Vertraulichkeit ihrer Einträge in die Krankenakte als auch die
Berücksichtigung denkbarer ungünstiger Auswirkungen eines erweiterten
Zugangs zu den Krankenakten auf das Dokumentationsverhalten der
Therapeuten oder auf das Verhalten des Untergebrachten selbst. Die zu
berücksichtigenden Belange müssen sorgfältig ermittelt werden; allgemein
gehaltene Befürchtungen, die sich nicht auf substantiierte Anhaltspunkte
stützen können, genügen nicht. Erforderlich ist zudem eine Klärung der
spezifischen Zwecke der Führung der Krankenakte im Maßregelvollzug und
der sich daraus ergebenden dienstlichen Dokumentationspflichten. Ohne
eine solche Klärung ist eine begründete Einschätzung und Bewertung der
Auswirkungen umfassender Zugänglichkeit der Krankenunterlagen nicht
möglich.
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