Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 43/2006 vom 31. Mai 2006
Zum Urteil vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 –
Gesetzliche Regelung für den Jugendstrafvollzug erforderlich
Für den Jugendstrafvollzug fehlen die verfassungsrechtlich
erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an
Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen. Für eine begrenzte
Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen
Regelungen müssen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug
hingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Vollzuges unerlässlich sind. Die Übergangsfrist endet mit dem Ablauf des
Jahres 2007. Dies entschied der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 31. Mai 2006.
Trotz Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen hatten die
Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers, der sich gegen die
allgemeine Kontrolle seiner Post sowie gegen eine gegen ihn verhängte
Disziplinarmaßnahme gewandt hatte, im Ergebnis keinen Erfolg. Die im
konkreten Fall angeordneten Maßnahmen waren zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Jugendstrafvollzuges unerlässlich. (Zum Sachverhalt vgl.
Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 1. Februar 2006.)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Schon seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.
März 1972 ist geklärt, dass auch Eingriffe in die Grundrechte von
Strafgefangenen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die die
Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert. Es
gibt keinen Grund, weshalb für den Jugendstrafvollzug etwas anderes
gelten sollte. Gefangene im Jugendstrafvollzug sind Grundrechtsträger
wie andere Gefangene auch.
2. Ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlagen fehlen bislang für
beinahe den gesamten Bereich des Jugendstrafvollzuges. Spezifische
gesetzliche Regelungen finden sich nur in wenigen Einzelvorschriften
des Jugendgerichtsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes. Der Mangel
an gesetzlichen Grundlagen für den Jugendstrafvollzug lässt sich
nicht durch Rückgriff auf Rechtsgedanken des – den
Erwachsenenstrafvollzug regelnden – Strafvollzugsgesetzes beheben.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit dieses Gesetzes
liegen nicht vor.
3. Die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung sind
bei Jugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere als bei
Erwachsenen. Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und
sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit
Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden
ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht
nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung
verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden
Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und
oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und
Umständen, die ihn geprägt haben. Freiheitsstrafen wirken sich zudem
in verschiedenen Hinsichten für Jugendliche besonders einschneidend
aus. Ihr Vollzug berührt zudem auch Grundrechte der
Erziehungsberechtigten.
4. Ein der Achtung der Menschenwürde und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens verpflichteter Strafvollzug
muss diesen Besonderheiten - die jedenfalls bei einem noch
jugendhaften Entwicklungsstand größtenteils auch auf Heranwachsende
zutreffen - Rechnung tragen.
a) Das Erfordernis gesetzlicher Grundlagen, die den Besonderheiten
des Jugendstrafvollzuges angepasst sind, bezieht sich dabei
einerseits auf den Bereich der unmittelbar eingreifenden
Maßnahmen. Offensichtlich ist hier etwa ein im Hinblick auf
physische und psychische Besonderheiten des Jugendalters
spezieller Regelungsbedarf in Bezug auf Kontakte, körperliche
Bewegung und die Art der Sanktionierung von Pflichtverstößen. So
müssen etwa die Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte um ein
Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt werden.
Erforderlich sind des weiteren gesetzliche Vorkehrungen dafür,
dass innerhalb der Anstalt einerseits Kontakte, die positivem
sozialen Lernen dienen können, aufgebaut und nicht unnötig
beschränkt werden, andererseits aber die Gefangenen vor
wechselseitigen Übergriffen geschützt sind. Auch die Ausgestaltung
des gerichtlichen Rechtsschutzes muss auf die typische Situation
der im Jugendstrafvollzug Inhaftierten Rücksicht nehmen. Die
gegenwärtige Ausgestaltung (Rechtsweg zum Oberlandesgericht nach
§§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG)
wird - auch im Vergleich mit den für Gefangene im
Erwachsenenstrafvollzug vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten
nach §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes - den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Das Erfordernis gesetzlicher Regelung betrifft auch die
Ausrichtung des Vollzuges auf das Ziel der sozialen Integration.
Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames
Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf
aufzubauen. Für die Ausgestaltung dieses Konzepts hat er einen
weiten Spielraum. Er muss jedoch durch gesetzliche Festlegung
hinreichend konkretisierter Vorgaben Sorge dafür tragen, dass für
allgemein als erfolgsnotwendig anerkannte Vollzugsbedingungen und
Maßnahmen die erforderliche Ausstattung mit den personellen und
finanziellen Mitteln kontinuierlich gesichert ist. Dies betrifft
insbesondere die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten, geeignete Formen der Unterbringung und
Betreuung sowie eine mit angemessenen Hilfen für die Phase nach
der Entlassung verzahnte Entlassungsvorbereitung.
c) Mit Rücksicht auf das besonders hohe Gewicht der grundrechtlichen
Belange, die durch den Jugendstrafvollzug berührt werden, ist der
Gesetzgeber zur Beobachtung und nach Maßgabe der
Beobachtungsergebnisse zur Nachbesserung verpflichtet. Der
Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen befassten Behörden die Möglichkeit
sichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen
Ausgestaltung des Vollzuges und der Art und Weise, in der die
gesetzlichen Vorgaben angewendet werden, zu lernen.
5. Für eine begrenzte Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der
erforderlichen gesetzlichen Regelungen müssen jedoch eingreifende
Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden. Die
Aufrechterhaltung und inhaltlich verfassungskonforme Durchführung des
Jugendstrafvollzuges ist ohne Eingriffsbefugnisse nicht möglich. Bis
zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den
Gesetzgeber reduzieren sich die Befugnisse der Behörden und Gerichte
zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das,
was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten
Vollzuges unerlässlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gerichtlicher
Rechtsschutz weiterhin nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG zu gewähren.
Die Übergangsfrist endet mit dem Ablauf des Jahres 2007.
6. Nach diesen Maßstäben haben die Verfassungsbeschwerden im Ergebnis
keinen Erfolg. Die Möglichkeit, auf Pflichtverstöße der Gefangenen
mit disziplinarischen Maßnahmen zu antworten, ist für die
Aufrechterhaltung eines geordneten, zur Erfüllung seiner
verfassungsrechtlichen Aufgaben fähigen Vollzuges unerlässlich. Die
vom Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandete Überwachung seines
Schriftwechsels konnte zwar nicht mit den angeführten erzieherischen
Gründen gerechtfertigt werden. Es ist jedoch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Postkontrolle unter den konkreten
Umständen für erforderlich gehalten wurde, um Gefahren für einen
geordneten Vollzug (Fluchtplanungen, Vorbereitung von Straftaten)
entgegenzutreten.
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