Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2006 vom 21. Juni 2006
Zum Beschluss vom 27. Mai 2006 – 2 BvR 1675/05 –
Effektiver Rechtsschutz gegen die Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Gegen ihn wurden
Disziplinarmaßnahmen – Entzug des Fernsehempfangs und Freizeitsperre für
die Dauer von jeweils einer Woche – wegen Nichtbefolgung einer sein
Fernsehgerät betreffenden Anordnung verhängt. Noch am selben Tag stellte
der Beschwerdeführer beim Landgericht einen Eilantrag auf Aufhebung der
Maßnahmen. Das Gericht übersandte den Antrag an die
Justizvollzugsanstalt, wobei es eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen
bestimmte. In ihrer Stellungnahme wies die Anstalt darauf hin, dass die
Maßnahmen unmittelbar nach ihrer Anordnung vollstreckt worden seien,
inzwischen also Erledigung eingetreten sei. Daraufhin wies das
Landgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers zurück.
In gleicher Weise – diesmal mit zehntägiger Stellungnahmefrist - wurde
ein weiterer Eilantrag des Beschwerdeführers behandelt, der
Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung betraf.
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Behandlung
der Eilanträge des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer
den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz
verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gerichtlicher Rechtsschutz hat so weit wie möglich der Schaffung
vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht
werden können, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als
rechtswidrig erweist. Das Anbringen eines Eilantrags gegen eine sofort
vollziehbare Disziplinarmaßnahme bei der zuständigen
Strafvollstreckungskammer führt zwar nicht ohne weiteres zur Aussetzung
der Maßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch verpflichtet, ohne
weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu
werden. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der
Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden (§ 104 Abs.
1 StVollzG), ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
nichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss
vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen Vorgabe zur
Geltung gebracht werden.
Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers genügt den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Zwar ist nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht zunächst eine Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür
Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
unterlaufen wird. Da Disziplinarmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz
in der Regel sofort vollstreckt werden, lag die Annahme nahe, dass
jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits
vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung
des Verfahrens – wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der
Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per Telefax
unter Bestimmung einer kurzen Frist zur Stellungnahme – ergreifen
müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das
Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums
sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post
übersandten Verfügung der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei
Wochen beziehungsweise – im zweiten Verfahren – zehn Tagen gesetzt und
das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar
nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können.
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