Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 58/2006 vom 30. Juni 2006
Zum Beschluss vom 13. Juni 2006
– 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01; 1 BvL 10/04 –
Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß,
aber Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge erforderlich
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, bei der Berechnung der Renten von
Aussiedlern und Spätaussiedlern die auf der Grundlage des
Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte um 40 Prozent zu
reduzieren. Es verstößt jedoch gegen das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzprinzip, dass die Kürzung auf Berechtigte, die vor dem
1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.
September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für zu diesem
Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung kommt. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine entsprechende Vorlage
des Bundessozialgerichts.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße
Regelung zu treffen. Noch nicht rechts- oder bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren, in denen sich Berechtigte, die vor dem 1.
Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und deren
Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, gegen die Absenkung der
ihrer Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte wenden, bleiben ausgesetzt
oder sind auszusetzen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten,
aus den vom Gesetzgeber zu treffenden Regelungen Nutzen zu ziehen.
Bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte bleiben von der
vorliegenden Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Es
ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung dieser Entscheidung
auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; hierzu
verpflichtet ist er nicht.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Das Fremdrentenrecht war von der Leitidee bestimmt, Vertriebene und
Flüchtlinge in das Wirtschafts- und Sozialsystem der Bundesrepublik
Deutschland zu integrieren. Sie wurden rentenrechtlich nach dem Zuzug so
behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung
des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt hätten. Den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern
zurückgelegten Versicherungszeiten wurden fiktive Bruttoarbeitsentgelte
zugeordnet, für die dann – wie für originäre Versicherungszeiten in der
Bundesrepublik Deutschland – Entgeltpunkte ermittelt werden. Die
Versicherung eines Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts
eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt, aus dem der
monatliche Rentenbetrag berechnet wird.
Der politische Wandel in den ehemaligen Ostblock-Staaten und die Wende
in der DDR veranlassten den Gesetzeber, das Fremdrentenrecht neu zu
regeln. Zunächst führte er 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent
auf die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein.
Ausgenommen waren unter anderem Aussiedler, die vor 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen
haben. Im Jahr 1996 erhöhte der Gesetzgeber den Abschlag auf 40 Prozent
und erweiterte den betroffenen Personenkreis durch Änderung der
entsprechenden Übergangsregelung. Damit werden von dem Rentenabschlag
grundsätzlich alle nach dem 6. Mai 1996 Zugezogenen und – unabhängig vom
Datum des Zuzugs – alle nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten mit
einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 erfasst.
Die fünf Kläger der den Vorlagen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren
siedelten in der Zeit von Oktober 1973 bis August 1990 in die
Bundesrepublik Deutschland über. Frühestens ab Oktober 1996 wurde ihnen
eine Rente bewilligt. In allen Fällen wurden die nach dem
Fremdrentenrecht ermittelten Entgeltpunkte um 40 Prozent gekürzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die in § 22 Abs. 4 FRG 1996 vorgeschriebene Reduzierung der
Entgeltpunkte um 40 Prozent ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Regelung ist nicht an Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) zu
messen. Die durch das Fremdrentengesetz begründete
Rentenanwartschaft unterliegt nicht dem Eigentumsschutz, wenn ihr
ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde
liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt
wurden. Denn insoweit fehlt es am Erfordernis der an einen
Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten
Eigenleistung.
2. Selbst wenn man die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf
rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch
in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als
Gesamtrechtsposition insgesamt dem Art. 14 Abs. 1 GG unterstellen
würde, hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 von
seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.
Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff ist durch
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die wirtschaftliche
Situation der Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte
der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben
gekennzeichnet, denen ein ausreichendes Beitragsaufkommen nicht
gegenüberstand. Die in Frage stehende Regelung diente dazu, durch
Begrenzung des Ausgabevolumens die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern und den veränderten
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
§ 22 Abs. 4 FRG 1996 ist auch verhältnismäßig. Ist es zur
Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu
verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere
Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber
legitimieren, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und
Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu
verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Dies ist
hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen
Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde
liegen. Denn diesen Anwartschaften stehen Beitragsleistungen zu
Gunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft nicht
gegenüber.
3. Auch Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht
verletzt. Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten
anders als diejenigen behandelt werden, die Anwartschaften im
sozialen Sicherungssystem der DDR erworben hatten, ergibt sich
die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden
deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der
Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben.
II. Es ist jedoch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22
Abs. 4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt,
ohne eine Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkte rentennahe
Jahrgänge zur Anwendung kommt.
1. Die getroffene Übergangsregelung, die auch Berechtigte, die
bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind, von der Kürzung
nicht ausnimmt, wird grundsätzlich den Anforderungen des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gerecht. Die Betroffenen
durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres
Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der Rente nicht mehr
von Kürzungen betroffen sein würden. Ein schutzwürdiges Vertrauen
darauf, dass allein die nach dem 1. Januar 1991 in die
Bundesrepublik zugezogenen, nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten die Last der Sanierung der Rentenversicherungsträger
auf Dauer zu tragen hätten, besteht nicht.
2. Der Gesetzgeber war jedoch unter dem Gesichtspunkt des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die
legitimen Interessen der rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer
Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge
ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung sofort wirksame
Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert. Eine solche
Regelung hätte es den Betroffenen ermöglicht, sich auf die neue
Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die Entscheidung
des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge
nach dem 30. September 1996 anzuwenden, hat die rentennahen
Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften
erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Bei einer
schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre
es den Betroffenen möglich gewesen, von mittel- und langfristig
wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der
verringerten Rente anzupassen.
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