Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2006 vom 12. Juli 2006
Zum Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –
Bundesverfassungsgericht rügt vorschnelle Wohnungsdurchsuchung
bei unzureichender Verdachtsgrundlage
Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die gerichtliche
Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen
Verdachts der Steuerhinterziehung war erfolgreich. Die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die
Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer
Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet werden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in
einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die Mittel für die
Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten,
der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die
anschließende Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die
Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass
das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers stammte.
Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und
Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Eine nach der Durchsuchung
eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.
Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume
des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen
1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn-
und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten
allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage
Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand der
Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der
Kapitalbetrag dem Schwiegervater als versteuertes Einkommen zugeflossen
war, genügt nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den
Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von
dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten. Insbesondere hatte
der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit
benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des
Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken.
Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die
Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche
Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in
Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht
überprüfbar erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war
die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur
Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere Mittel zur Verfügung
gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des
Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es
ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des
Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor
sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es
mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen
beim Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die
Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der
Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein
empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung zulässig sein kann.
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